UB auch bei Veräusserung an Kinder

  • Ich verstehe auch das Problem nicht. ALLE Erwerbsvorgägnge sind durch den Notar dem FA anzuzeigen, ob sie nun Grunderwerbsteuerpflichtig sind oder nicht. Da ist immer der Vordruck Blatt 6 = Unbedenklichkeitsbescheinigung dabei, und der kommt auch immer zurück - außer es wird eine zu zahlende GrESt nicht gezahlt. Auch in den Familienfällen haben wir also immer eine UB.

    Dass ich die Rechtsgeschäfte Eltern-Kinder oder Ehegatte-Ehegatte immer sofort bei Vollzugsreife einreiche, ohne auf die UB erst noch zu warten, steht auf einem anderen Blatt. Bei Beanstandung kann ich dann aber mmer die UB nachreichen.

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  • Ich verstehe auch das Problem nicht. ... Da ist immer der Vordruck Blatt 6 = Unbedenklichkeitsbescheinigung dabei, und der kommt auch immer zurück ...

    Nein, kommt er nicht - jedenfalls dann nicht, wenn die Grunderwerbsteuerstelle -vgl. Rückseite von Bl. 1 der Anzeige- bei ihrer Verfügung von der Variante "UB nicht erforderlich" Gebrauch macht. Beim letzten hiesigen Durchschreibesatz war sogar eine entsprechende Angabe des Anzeigenden vorgesehen.

  • Ich verstehe auch das Problem nicht. ... Da ist immer der Vordruck Blatt 6 = Unbedenklichkeitsbescheinigung dabei, und der kommt auch immer zurück ...

    Nein, kommt er nicht - jedenfalls dann nicht, wenn die Grunderwerbsteuerstelle -vgl. Rückseite von Bl. 1 der Anzeige- bei ihrer Verfügung von der Variante "UB nicht erforderlich" Gebrauch macht. Beim letzten hiesigen Durchschreibesatz war sogar eine entsprechende Angabe des Anzeigenden vorgesehen.

    Ein simples "Ich bitte um Übersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung" im Anschreiben reduziert das Ermessen des FA auf Null :cool:

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  • Genau das, nämlich Ausstellung der steuerlichen UB und deren Übersendung, soll aber durch die Änderung des § 22 GrEStG im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl. 1999 IS. 495, BStBl 1999 I S. 397) vermieden werden. Auf der Einfügung des Satzes 2 in § 22 Absatz 1 GrEStG beruhen die Erlasse der Justizministerien. Damit sollte das Verfahren vereinfacht werden. Daher sehen alle Erlasse vor, dass in bestimmten Fällen die Vorlagepflicht von Unbedenklichkeitsbescheinigungen suspendiert wird. Damit gilt die Grundbuchsperre des § 22 Absatz 1 Satz 1 GrEStG in den in den Erlassen genannten Fällen nicht. Dabei sind die vom Verzicht erfassten Fälle der notariellen Urkunde zu entnehmen. Der Erlass des FM Nordrhein-Westfalen vom 02.05.2011, S 4540-1-V A 6, betr. den Verzicht auf die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, sieht dazu z. B. vor:

    „Die Notare werden durch das Justizministerium und die Notarkammern davon unterrichtet, dass bei Antragstellung bzw. bei Erfüllung der Anzeigepflicht oder in den Urkunden auf die Befreiung von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung und ggf. den Grund der Befreiung hinzuweisen ist.“

    Der Notar hat dabei keine besondere Nachforschungs- oder Ermittlungspflicht; er darf von der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten ausgehen (Viskorf in Boruttau, 17. Aufl. 2011, § 18 GrEStG Rz. 24).

    Mit dem Verzicht soll erreicht werden, dass unabhängig von der Frage des Entstehens der Grunderwerbsteuer die Grundbucheintragung vorgenommen werden kann. Nach dem für B.-W geltenden Erlassen vom 22.11.1996 , VV BW FinMin 1996-11-22 Az. S 4540/9 und vom 24.5.2011, Az. S 4540/9, hat das GBA auf der Eintragungsnachricht zu vermerken, dass die Grundbucheintragung ohne Vorlage der steuerlichen UB vorgenommen wurde. Das Finanzamt hat dann zu überprüfen, ob die Ausnahmebestimmung greift oder Grunderwerbsteuer zu erheben ist. Auch die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung setzt nicht voraus, dass die Steuer entrichtet wurde oder der Erwerbsvorgang steuerfrei ist (BFH, Urteil vom 15.02.1984 – II R 142/81; Beschluss vom 12.06.1995, II S 9/95: „…weil der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht die Bedeutung einer Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Grunderwerbsteueranspruchs zukommt (vgl. Senatsurteile vom 26.10.1962 II 169/60 U, BFHE 76, 601, BStBl. III 1963, 2196, und vom 14.3.1979 II R 97/78, BFHE 127, 554, BStBl. II 1979, 526“..).

    Wenn nun auf die Vorlagepflicht verzichtet wird, sich das GBA aber dennoch die Ausnahmetatbestände formgerecht nachweisen lassen müsste (s. OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2017, 15 W 439/17, Rz. 6: „Dass dieser Ausnahmetatbestand eingreift, ist dem Grundbuchamt allerdings in der Form des § 29 GBO nachzuweisen“), dann dient dies nicht der Vereinfachung, sondern der Erschwerung. Auch ist es bei einem Verzicht der obersten Finanzbehörden auf die Vorlage der steuerlichen UB beim GBA irrelevant, ob z. B. nach § 3 Ziffer 4 GrEStG der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen ist. Das ist eine Frage des § 22 Absatz 2 GrEStG, auf den es jedoch dann nicht ankommt, wenn bereits nach § 22 Absatz 1 Satz 2 GrEStG auf die Vorlage der UB verzichtet wurde.

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  • Und weil das so ist, lege ich Verträgen zwischen Verwandten in gerader Linie usw. selbstverstädnlich sofort bei Vollzugsreife (ohne UB) vor. Da ich die Veräußerung aber in jedem Fall anzuzeigen habe, verlange ich auch die UB. Zu deren Ausstellung ist das FA verpflichtet (§ 22 Abs. 2 GrEStG: "Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen."

    Übrigens muss ich auch bei Schenkungen zwischen Familienangehörigen die Steuer-ID-Nummern mitteilen und darf vorher keine Ausfertigungen pp. erteilen - bei Strafandrohung. Da komme man mir nicht mit "Vereinfachung", wenn ich eine UB verlange - damit ich eine habe, wenn das GBA fragt.

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  • ..... Da ich die Veräußerung aber in jedem Fall anzuzeigen habe, verlange ich auch die UB. Zu deren Ausstellung ist das FA verpflichtet (§ 22 Abs. 2 GrEStG: "Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen."....

    Die Erteilung der steuerlichen UB nach § 22 Absatz 2 GrEStG setzt die Prüfung der Frage, ob z. B. Steuerbefreiung gegeben ist, durch das Finanzamt und nicht durch das Grundbuchamt voraus. Das Grundbuchamt ist bereits in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 GrEStG von der Prüfung der Frage, ob ein steuerbefreiter Vorgang vorliegt, entbunden, weil mit den Ausnahmeregelungen das Erfordernis zur Vorlage der steuerlichen UB nach § 22 Absatz 1 Satz 1 GrEStG suspendiert wurde. Und für die Suspendierung reichen die Angaben in der notariellen Urkunde aus. Das ist auch der Grund, weshalb im Verhältnis zum Grundbuchamt die in § 21 GrEStG genannten Urkunden bereits vor Absendung der Anzeige an das Finanzamt vorgelegt werden dürfen (Gottwald, „Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer in der grunderwerbsteuerlichen Veräußerungsanzeige“, DNotZ 2011, 83/86). Die Prüfung, ob z. B. tatsächlich Verwandtschaftsverhältnisse etc. vorliegen und deshalb Steuerbefreiung gegeben ist, hat das Finanzamt und nicht das Grundbuchamt vorzunehmen. Deshalb liegt es mE völlig neben der Sache, diese Prüfung bereits bei den in Verordnungen der Finanzverwaltung vorgesehenen Ausnahmefällen vorzunehmen.

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  • Deshalb liegt es mE völlig neben der Sache, diese Prüfung bereits bei den in Verordnungen der Finanzverwaltung vorgesehenen Ausnahmefällen vorzunehmen.


    Richtig. Aber das macht das GBA ja auch nicht. Es prüft vielmehr, ob der Ausnahmefall überhaupt vorliegt.

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  • Doch, macht es. Die Prüfung, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, bei dem von der Vorlage der steuerlichen UB abgesehen werden kann, ist einzig und allein anhand der Angaben in der notariellen Urkunde vorzunehmen. Ob dem tatsächlich so ist, hat das Finanzamt zu prüfen. Die Ausnahmebestimmungen wurden geschaffen, um Verzögerungen bei der Eintragung des neuen Grundstückseigentümers zu vermeiden (Halaczinsky in Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, 3. Auflage 2011, Kapitel 19: Grunderwerbsteuer, RN 46). Diese Verzögerungen ergeben sich aber, wenn die einzelnen Ausnahmetatbestände erst noch gegenüber dem GBA in der Urkundsform des § 29 I 2 GBO nachzuweisen wären. Es macht auch keinen Sinn, dass die Urkunden bereits vor Absendung der Anzeige an das Finanzamt dem GBA vorgelegt werden dürfen, wenn dieses dann erst noch ermitteln soll, ob die Ausnahmetatbestände tatsächlich gegeben sind.

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  • Aber das hat doch das OLG Hamm genauso wie das KG genau anders entschieden. Und wenn direkt Abstammungs-/Eheurkunden vorgelegt werden, liegt doch auch keine Verzögerung vor. Dann muss man auch auf keine UB warten, sondern kann direkt alles einreichen

  • Der Beschluss des KG 1. Zivilsenat vom 20.05.2014, 1 W 234 + 235/14 kann mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht verglichen werden. Dort ging es darum, dass ein wegen vermeintlicher Zustimmungsfreiheit (Ehegatte) eingetragener Eigentumswechsel bei fehlender Zustimmung zur Unrichtigkeit des Grundbuchs i. S.d. § 894 BGB führt (OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2001, 15 W 55/01, Rz. 10; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2003, 20 W 169/03, Rz. 7)

    Demgegenüber ist die steuerliche UB lediglich eine den Eingang der Grunderwerbsteuer sichernde förmliche Eintragungsvoraussetzung ohne materiell-rechtlichen Gehalt (BGH BGHZ 5, 179 = DNotZ 1952, 216; BayObLG Rpfleger 1975, 227). Sie ist nicht einer -für die Wirksamkeit eines Grundstücksgeschäfts erforderlichen- Genehmigung gleichzuachten (s. Viskorf in Boruttau, GrEStG, 18. Auflage 2016, § 22 RN 45). Wird der Erwerber in das Grundbuch eingetragen, ohne dass die eigentlich erforderlich gewesene UB vorgelegt wurde, so wird dadurch das Grundbuch nicht unrichtig (Boruttau/Viskorf, RN 48; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Auflage 2018, § 22 RN 10 unter Zitat Schöner/Stöber Rn. 151; Böhringer Rpfl 2000, 99 (106); Munzig in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 20 GBO RN 177; Hügel im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.09.2018, § 20 RN 79 mwN).

    Die beiden Entscheidung des OLG Hamm verkennen die Erleichterung für das GB-Verfahren, die mit der Einfügung des Satzes 2 in § 22 GrEStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geschaffen wurden. Danach wird auf die Erteilung der steuerlichen UB verzichtet. Dieser Verzicht ist nicht unter der Bedingung erklärt, dass die Ausnahmetatbestände urkundlich nachgewiesen werden. Vielmehr gründet er sich auf die Urkunde bzw. die Anzeigepflicht des Notars nach §§ 18, 20 GrEStG. Abschnitt 2.3 des für NRW herausgegebenen Merkblatts über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf den Rechtsgebieten; Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), Ertragsteuern vom 1. Mai 2015 (OFD Nordrhein-Westfalen S 4540-2014/0009-St 257) sieht dazu vor (Hervorhebung durch mich), dass die Anzeigen auch dann zu erstatten sind, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG) bzw. nach den bestehenden Verwaltungsanweisungen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung i. S. v. § 22 GrEStG nicht zu erteilen ist, insbesondere in den Fällen des § 3 Nrn. 4 und 6 GrEStG (vgl. Erlass des FM Nordrhein-Westfalen vom 29. 6. 2007 in der Fassung vom 2. 5. 2011 S 4540 – 1 – V A 6[2] ).

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  • Es gibt doch nur zwei Möglichkeiten.
    1. Entweder habe ich keine Zweifel an der Erklärung im Vertrag, dann trage ich ohne UB ein.
    2. Oder ich habe Zweifel, dann fordere ich die Vorlage der UB.
    Wenn ich einen Nachweis verlange, dann zeigt das doch, dass ich Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung habe; dann ist also eigentlich stattdessen die Anforderung der UB angezeigt.

  • Aber der Notar prüft ja auch nichts. Ich hatte jetzt den folgenden Fall. Der Notar schrieb in der Urkunde das der Erschienen zu2. der Sohn des Erschienenen zu1. sei. Als Nachweis würden die Abstammungsurkunden beigefügt. Aus denn ergab sich jedoch, dass er nicht der Sohn, sondern nur der Stiefsohn war.
    Das fand ich schon echt komisch. Da liegen dem Notar schon die Abstammungsurkunden vor, diese wurden anscheinend jedoch keines Blickes gewürdigt, sonst hätte man ja nicht so beurkundet ....

    Wie handhabt ihr das ganze in den Fällen der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung und Zustimmungsvorbehalten in WEG und Erbbaurechtssachen? Hier würde -zumindest bei den Zustimmungsvorbehalten bei WEG und Erbbaurechten- das Grundbuch bei fehlender Zustimmung unrichtig ...

  • ...
    Wie handhabt ihr das ganze in den Fällen der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung ......

    In den von Dir genannten Fällen gibt es i.d.R. keinen die GB-sperre beseitigenden Verzicht. Daher kann z. B. die Frage, ob bei fehlender Ausübungsberechtigung in den Fällen des § 26 I 1 BauGB ein Negativattest verlangt werden kann (s. dazu etwa Weber im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.02.2018, § 925 BGB RN 248), nicht mit dem o.a. Vorgang verglichen werden. Allerdings kann auch auf die Ausübung des Vorkaufsrechts für das Gemeindegebiet oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung nach § 28 Absatz 5 Satz 1 BauGB verzichtet werden. In solchen Fällen bedarf es keines Negativattests, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist ( § 28 Absatz 5 Satz 5 BauGB.

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