Erbteilsübertragung

  • Da kann man sich sicher streiten, aber mE - wenn es nur um die Vfgbeschränkung geht- geht das nicht ohne Voreintragung, weil ja nicht die Übertragung oder Aufhebung eines Rechts eingetragen werden soll; das kommt ja erst später.

    Ansonsten kucke mal bei Schöner Rn. 950 und 970. Möglich und ausreichend erscheint und wenn es kein Fall von § 161 Abs. 3 BGB ist:
    "Nur lastend auf dem Anteil des xy: Verfügungsbeschränkung gem. § 161 Abs. 1 BGB zugunsten Erbteilerwerber ... gem. Bewilligung vom.."

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Man kann keine Verfügungsbeschränkung eintragen, wenn das Recht, auf das sich diese Verfügungsbeschränkung bezieht, überhaupt nicht eingetragen ist.

    Bei der Erbteilsübertragung als solcher kommt die Voreintragung des Erbteilsveräußerers nicht in Betracht, weil ihm der Erbteil nicht mehr zusteht und das Grundbuch durch seine Eintragung somit unrichtig würde.

  • Man kann keine Verfügungsbeschränkung eintragen, wenn das Recht, auf das sich diese Verfügungsbeschränkung bezieht, überhaupt nicht eingetragen ist.

    Bei der Erbteilsübertragung als solcher kommt die Voreintragung des Erbteilsveräußerers nicht in Betracht, weil ihm der Erbteil nicht mehr zusteht und das Grundbuch durch seine Eintragung somit unrichtig würde.

    Danke euch.


    Cromwell Würdest du denn hier die Erbengemeinschaft trotzdem voreintragen (wenn ein entsprechender Antrag folgt) , da die Übertragung aufschiebend bedingt vereinbart ist? Oder den Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung zurückweisen mangels Voreintragung?

  • Meine Ausführungen bezogen sich auf die unbedingte Erbteilsübertragung.

    Die Voreintragung einer Erbengemeinschaft einschließlich eines Miterben, der seinen Erbanteil nur aufschiebend bedingt übertragen hat, ist natürlich möglich, solange die Bedingung nicht eingetreten ist.

    Ich denke nicht, dass man sofort zurückweisen kann. Die fehlende Voreintragung ist ein behebbares Eintragungshindernis.

  • Meine Ausführungen bezogen sich auf die unbedingte Erbteilsübertragung.

    Die Voreintragung einer Erbengemeinschaft einschließlich eines Miterben, der seinen Erbanteil nur aufschiebend bedingt übertragen hat, ist natürlich möglich, solange die Bedingung nicht eingetreten ist.

    Ich denke nicht, dass man sofort zurückweisen kann. Die fehlende Voreintragung ist ein behebbares Eintragungshindernis.

    Ich schließe aber aus der Antragstellung (beantragt ist nur die Eintragung der Verfügungsbeschränkung), dass auf die Eintragung in Abteilung I verzichtet werden soll (löst Kosten aus, da über zwei Jahre her der Erbfall). Von daher wäre nach meinem Ermessen maximal Raum für eine Aufklärungsverfügung oder Zurückweisung... Oder sehe ich das Fall falsch?

    Dachte es könnte ähnlich sein wie bei dem Antrag auf Löschung eines Wohnungsrechts auf Grund Sterbeurkunde, obwohl die Bewilligung des Rechtsnachfolgers des Berechtigten erforderlich ist (zum Bsp. vor Ablauf des Sperrjahres). In diesem Fall soll ja laut verschiedenen OLG Beschlüssen keine Zwischenverfügung erlassen werden, da aus der Antragstellung hervorgeht, dass die Löschungsbewilligung nicht beigebracht werden soll.

  • Die Beibringung der Eintragungsgrundlage (Löschungsbewilligung) ist aber was anderes als den Antrag auf Wahrung der Erbfolge zustellen. Hier ist die Zwischenverfügung richtig, außer die Beteiligten weigern sich direkt/ausdrücklich die Berichtigung vorzunehmen.

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