Da kann man sich sicher streiten, aber mE - wenn es nur um die Vfgbeschränkung geht- geht das nicht ohne Voreintragung, weil ja nicht die Übertragung oder Aufhebung eines Rechts eingetragen werden soll; das kommt ja erst später.
Ansonsten kucke mal bei Schöner Rn. 950 und 970. Möglich und ausreichend erscheint und wenn es kein Fall von § 161 Abs. 3 BGB ist:
"Nur lastend auf dem Anteil des xy: Verfügungsbeschränkung gem. § 161 Abs. 1 BGB zugunsten Erbteilerwerber ... gem. Bewilligung vom.."