Hallo! In der Hoffnung, dass dieses Thema noch nicht erschöpfend diskutiert wurde....
Ich habe eine Einziehung von Wertersatz gem. § 73c StGB. Im Rahmen der §§ 459g, 459 STPO finden die Vorschriften der JBeitrO Anwendung. Insoweit könnte ich gem. §§ 459g, 459 StPO, 6 JBeitrO, 850k Abs. 4, 850f Abs. 2 ZPO mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in den bevorrechtigten Bereich nach §§ 850d oder 850f Abs. 2 ZPO pfänden. Vorausgesetzt, die Forderung ist eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Vor Rechtskraft kann dies nicht bejaht werden. Jedoch nach Rechtskraft habe ich einen Titel, der die vorsätzliche Handlung als unerlaubt (strafbar, gesetzeswidrig) ausweist. Die Forderung stellt insoweit auch keine Gerichtskosten dar (BGH, Urteil vom 16. November 2010 - VI ZR 17/10-, juris). Die Forderung resultiert ja aus einer unerlaubten Handlung gegenüber des jeweiligen Geschädigten. Eine bevorrechtigte Pfändung müsste doch daher auch möglich sein. Schließlich möchte der Getzgeber ja auch, dass wir als Gericht oder StA die Forderung für den Geschädigten beitreiben. Wir sollen dessen Forderung ja nur durchsetzen.
Genügen sollte als Nachweis schon die entsprechende Formulierung des Titels (Zöller, 30. Auflage, Rd.Nr. 9a zu § 850f ZPO).
Was wenn nicht ein Urteil mit Schuldspruch und Strafe.
Wie seht Ihr das?