Hallo Forum,
nachdem ich mir hier mehrere Threads zum Thema „fehlende Unterschrift“ durchgelesen habe, bin ich noch immer unsicher, daher möchte ich Euch meinen Fall schildern:
In einem alten Papiergrundbuch waren 2 Grundschulden eingetragen:
III/1 Briefrecht , III/2 Buchrecht - Gläubigerin ist bei beiden Rechten dieselbe
1998 wurde das Blatt umgeschrieben, wieder auf Papier. Hierbei wurden beide Rechte übertragen, jeweils mit eigenem Übertragungsvermerk, aber III/1 vom Rechtspfleger nicht unterzeichnet, III/2 hingegen schon.
2003 wurde das Blatt eingescannt und steht seither so in SolumStar mit der fehlenden Unterschrift.
Nun reicht mir eine Zessionarin eine Abtretung III/1 ein nebst Grundschuldbrief und Antrag, sie als neue Gläubigerin III/1 einzutragen.
Meine Überlegungen dazu:
III/1 ist 1998 durch Nichtmitübertragung erloschen. Eine Nachholung der Unterschrift scheidet wohl aus. III/2 dürfte nun erstrangig sein.
Kann die Zessionarin das (materiell ja noch existente) Recht III/1 gutgläubig erworben haben? Immerhin ist es ein Briefrecht und wird außerhalb des GB erworben. Ich denke trotzdem nein, da die fehlende Unterschrift offensichtlich ist.
D.h. für mich, ich müsste nun zunächst III/1 röten und einen klarstellenden Vermerk anbringen bezüglich der erfolgten Löschung durch Nichtmitübertragung. Richtig? Außerdem den Brief unbrauchbar machen. Der aktuelle Antrag (Abtretung) müsste zurückgenommen oder zurückgewiesen werden.
Im Kommentar steht zu § 46 GBO, dass bei versehentlicher Löschung ein Amtswiderspruch geboten sein kann, andererseits zu § 44 GBO, dass nicht unterschriebene Rechte unwirksam sind und nicht gutgläubig erworben werden können, dann also kein Amtswiderspruch.
Wie seht Ihr das? Gilt das letztere nur für die originäre Eintragung des Rechts (die hier ja wirksam war)?
Und wie kommen die Beteiligten anschließend zur gewünschten heutigen Rechtslage?
Entsprechenden Antrag vorausgesetzt, müsste ich das Recht III/1 aufgrund der in der Akte noch vorhandenen Bewilligung neu eintragen können. (Der Eigentümer ist noch derselbe wie damals.) Dann aber mit Rang nach III/2.
Anschließend müssten die Beteiligten das Procedere mit Abtretungserklärung und Briefübergabe neu machen. Plus Rangänderung.