Laut SuFu- Bemühungen hab ich kein ähnliches Thema gefunden, deshalb folgender Fall in die Runde:
Im Grundbuch Blatt 10 eingetragen ist aus dem Jahr 1942 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Blatt 12 von Musterstadt.
Die damalige Eintragungsbewilligung lautete so: Der Käufer räumt dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Blatt 12 von Musterstadt andem erworbenen Trennstück ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle ein und bewilligt und beantragt die Eintragung des Rechtes im Grundbuch der erworbenen Trennstücke.
Diese Bewilligung ist im Rahmen eines Kaufvertrages beurkundet worden, in dessen Zuge das verkaufte Grundstück in 3 Trennstücke geteilt wurde, von welchen 2 verkauft wurden. Im Grundbuch waren zum damaligenZeitpunkt weitere Grundstücke gebucht.
Nunmehr wird im Zuge eines Eigentumswechsels ein Rangrücktritt dieses Rechtes bewilligt – durch den Eigentümer von Blatt 12.
M.E. ist das jedoch problematisch: Die Frage ist vor allem, ob die damalige Bewilligung so gemeint war, dass das Recht zugunsten aller damals im Grundbuchblatt 12 gebuchten Grundstücke bestellt werden sollte oder nur zugunsten des 3. Trennstückes, welches im Zuge der Bestellungnicht (mit)verkauft wurde. Dieses befindet sich nämlich nicht mehr im Blatt 12. Weitere Grundstücke wurden ebenfalls verkauft.
Zudem ist aber auch fraglich, ob das Recht den Berechtigten überhaupt definiert genug bezeichnet oder ob es sich hierbei gar um eine nichthinreichende Bezeichnung handelt und/oder gar eine Löschung vAw in Betracht kommt – in der Literatur habe ich dazu nichts gefunden, das Bauchgefühl hält das aber für gut möglich.