Hallo
Ein Termin für die Räumung ist für nächste Woche Freitag angesetzt.
Heute stellt die Schuldnerin einen Antrag nach § 765 a, der zwar offensichtlich verspätet ist, aber dem ja trotzdem zu entsprechen wäre, wenn die Gründe für den Antrag erst jetzt entstanden wären oder die Schuldnerin ohne ihr Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
Sie trägt nun vor, dass sie den Antrag erst jetzt stellt, weil sie die ganze Zeit auf der Suche nach einer Wohnung war. Erst jetzt hat sie eine Zusage bekommen. Die Wohnung kann sie erst ab dem 01.02. beziehen. Die Gemeinde stelle ihr auch kein Wohnraum zur Verfügung wie sie heute erfahren habe. Naja jetzt will sie, dass die Räumung bis zum Februar eingestellt wird, weil sie sonst obdachlos wäre und sowieso Depressionen hat.
An sich würde ich es zurückweisen wollen, weil ich die Voraussetzungen als nicht gegeben ansehe. Ich habe aber ein schlechtes Gefühl dabei sie in die Obdachlosigkeit zu schicken, auch wenn mir klar ist, dass sie die Situation selbst verschuldet hat (zugrunde liegender Titel ist auch ein Versäumnisurteil).
Naja, das ist mein erster Antrag nach § 765 a und ich hab da noch kein richtiges Gespür für entwickelt. Wie sehen es die erfahrenen Rechtspfleger?