Zurückweisung Pfändung durch Drittschuldner

  • Ich finde es weiterhin problematisch, identitätsbegründende Merkmale auf Zuruf des Gl. in meinen gerichtlichen Beschluss aufzunehmen, ohne mich von der Richtigkeit überzeugen zu können.

    Dann ist Vollstreckungsschuldner auf einmal Hans Maier, geb. am 10.02.1985, weil dieses Geburtsdatum dem Gl. von einer Auskunftei übermittelt wurde, die bei der Vielzahl von Hans Maiern aber was vertauscht haben, obwohl der Titelschuldner Hans Maier am 25.03.1954 geboren wurde.

    In dem Moment hat Hans Maier, geb. am 10.02.1985, bei seiner Bank ein viel größeres Problem, an sein Kontoguthaben zu kommen. Steht ja schließlich im PfÜB, dass er der Schuldner ist.
    Und auf einmal trägt Hans Maier, geb. am 10.02.1985, im Erinnerungsverfahren die Beweislast dafür, dass er nicht Titelschuldner ist......

    Ich unterstelle keinem Gl., dass er falsche Geburtsdaten benennt, erfahrungsgemäß kam es aber gelegentlich vor, dass das angegebene Geburtsdatum nicht zutreffend war. Gerade bei Schuldnern mit gängigen Namen, welche umzugsfreudig, aber Einwohneramtsmeldefaul sind, verläuft die Spur zwischenzeitlich mal im Sand und beginnt dann ein paar Jahre später bei einem anderen, der dem Schuldner namensgleich ist.

    Und, was ich nicht nachhalten kann (und die Möglichkeiten der Glaubhaftmachung bestehen für den Gl. ja durchaus, er muss sich ihrer nur bedienen), mache ich nicht zum Inhalt meines Beschlusses.

  • Die Angabe eines nicht prüfbaren Geburtsdatums schützt nicht, es gefährdet. Nämlich jeden, der nicht Schuldner ist.

    Woher weißt du, dass es das Geburtsdatum des Schuldners ist? Es kann aus vielen unterschiedlichen Gründen falsch sein.
    Und was hindert den Gläubiger daran, einen Beleg beizufügen, woher er das Datum hat?
    Ach, er hat keinen Beleg?? :eek:

    Personendaten, die ich nicht kenne und nicht prüfen kann, werden nicht übernommen. Gerade weil sie der Identifikation dienen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Es ist einfach das Risiko des Gläubigers, wenn mit Geburtstdatum im Pfüb die Bank dann mitteilt, dass man einen Kunden xy mit diesen Geburtsdaten nicht kenne.

    Fallzahl?
    Sowohl meine mehrjährige Zeit als Gläubiger als auch jetzt als Drittschuldner haben mir nicht mehr als 2 Fälle davon präsentiert.
    Und da hat es sich, da ich Konto/Versicherungsnummer schon in der Akte hatte und bei den entsprechenden Drittschuldner nachfragen konnte, auch im Nachgang klären lassen.

    Insofern: Der Rpfl. streicht was nicht amtsbekannt ist und das ist im formalisierten Verfahren auch korrekt.
    Alles andere mag gefühlt doch auch seine Wichtigkeit haben, aber Gefühle sollten keine M-Verfahren entscheiden.

    Insofern wie WinterM und Araya: Die Gefahr, dass durch die Angabe des Gläubigers ein Außenstehender betroffen ist, halte ich für ähnlich hoch. Wir alle wissen, wie gründlich viele Gläubigervertreter arbeiten.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Könnt ihr nicht lesen?? Ich sagte, wenn ich es nicht kenne, streiche ich es. Wenn es sich aus einer vom Schuldner abgegebenen VAK ergibt, kenne ich es. Aber nach meiner Erfahrung liegen bei dem Großteil der Neuanträge der Antrag und der Titel bei, ev noch das erste Anschreiben. Weitere Vollstreckungsunterlagen fehlen. Trotzdem werden Geburtsdaten angegeben. Das dann zu streichen ist nicht schikanös sondern schlicht richtig.



    Warum immer gleich so aufgeregt? Wir diskutieren hier doch sachlich ein Thema, wenn wir nicht lesen könnten wären wir wohl kaum hier im Forum.

    1.

    Die Benennung des Schuldners wie des Gläubigers ist in meinen Augen doch nichts anders als das Rubrum, der eigentliche Beschluss des Gerichts mit seinen Feststellungen folgt darunter.

    Grundlage des Beschlusses und somit auch des Rubrums ist der Titel. Das ist in geschätzt 90% der Fällen ein Vollstreckungsbescheid, manchmal ein Urteil, selten eine notarielle Urkunde. Jedoch nur bei letzterer steht das Geburtsdatum des Schuldners fest. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle ergibt es sich nicht aus dem Titel.

    Der Gläubiger erfährt das Geburtsdatum meist erst im Lauf der Vollstreckung, oder aber er kennt es schon vorher, es besteht dann aber keine Möglichkeit es im Titel unterzubringen. Wenn er aber dann den PfÜb beantragt und es beim Schuldner angibt, dann wird er es schon irgendwoher wissen, er wird es sich ja nicht aus den Fingern saugen. Er gibt es im PfÜb-Antrag an, weil er sich damit erhofft, bei Groß-Drittschuldnern wie überregionalen Banken oder der Rentenversicherung eine Zuordnung zu erreichen.

    Erstaunlicherweise behandeln die Vollstreckungsgerichte solche Ergänzungen oder Änderungen des Rubrums sehr unterschiedlich. Wird vom Schuldner einen vom Titel abweichende Anschrift angegeben wird richtigerweise immer erlassen, denn er könnte ja umgezogen sein. Das Datum "Anschrift" ist aber in keiner Weise anders als das Datum "Geburtsdatum". Bei einem Schuldner Karl Müller kann die Anschrift ähnlich wichtig für eine Identifizierung sein wie das Geburtsdatum. Das Geburtsdatum wird gestrichen, die neue Anschrift nicht hinterfragt. Ungleichbehandlung.

    Zudem: das blanke Streichen des Geburtsdatums und Erlassen des restlichen PfüBs ist aus meiner Sicht auch von der Vorgehensweise bedenklich. Wenn, dann müsste des Gericht den Gläubiger vor dem Streichen rechtliches Gehör gewähren, oder aber das Streichen mit Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung begründen.

    2.

    Dass bei den meisten Neuanträgen nur der Titel beiliegt aber keine VAK, dennoch ein Geburtsdatum angegeben wird belegt doch 1., denn es wird sich meist um Großgläubiger wie Tello-Unternehmen, Banken, Versicherungen o.ä. handeln, die das Geburtsdatum aus den Vertragsunterlagen kennen. Sie kriegen es aber halt nicht auf den Titel, das sieht das maschinelle Mahnverfahren nicht vor.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Sie kriegen es aber halt nicht auf den Titel, das sieht das maschinelle Mahnverfahren nicht vor.



    Irrtum.
    Wer will, der kann.

    Wieder was gelernt. Geburtsdatum im Feld "Name". Nun ja.

    Der Hinweis

    Zitat

    Berufsbezeichnung bzw. Geburtsdatum sollten nur zur Vermeidung von Verwechslungen erfolgen, etwa wenn zwei namensgleiche Personen unter derselben Anschrift wohnen.

    ist dann aber die Aufforderung, das Geburtsdatum im Regelfall wegzulassen, denn woher soll der Gläubiger wissen, dass an der Anschrift zwei namengleiche Personen wohnen.

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  • Schon verwunderlich. Da zeigt man den Weg auf, es sicher und (klein)bombenfest zu machen, und trotzdem ist es nicht richtig. Da das beim Mahngericht nicht geprüft wird, hat der Gläubiger(Vertreter) immer die Möglichkeit der Aufnahme des Datums.

    Inwieweit sich die Verfahrensbeteiligten immer an die allg. Aufforderungen halten (Seite 3 des Antrages, keine Beifügungen, Vorschusserbringung, Einreichung von Antragskopien, Vollmachtsvorlage, etc.) lasse ich hier mal dahingestellt.

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  • Schon verwunderlich. Da zeigt man den Weg auf, es sicher und (klein)bombenfest zu machen, und trotzdem ist es nicht richtig. Da das beim Mahngericht nicht geprüft wird, hat der Gläubiger(Vertreter) immer die Möglichkeit der Aufnahme des Datums.

    Das habe ich in keinem Wort gesagt. Ich kannte diese Möglichkeit bisher nicht, habe nur angemerkt, dass es doch sonderbar ist, dass
    1. das Geburtsdatum in das Feld "Name" soll
    2. das Mahngericht die Angabe des Geburtsdatums als seltene Ausnahme sehen will.

    Zitat

    Inwieweit sich die Verfahrensbeteiligten immer an die allg. Aufforderungen halten (Seite 3 des Antrages, keine Beifügungen, Vorschusserbringung, Einreichung von Antragskopien, Vollmachtsvorlage, etc.) lasse ich hier mal dahingestellt.

    Was hat das mit dem Thema zu tun?

    Ic verstehe ich nicht, warum viele Rechtspfleger hier im Forum immer wieder so schreiben, als seien Forumsteilnehmer die auf Gläubiger- oder Schuldnerseite stehen ihre "Gegner".

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  • Schon verwunderlich. Da zeigt man den Weg auf, es sicher und (klein)bombenfest zu machen, und trotzdem ist es nicht richtig. Da das beim Mahngericht nicht geprüft wird, hat der Gläubiger(Vertreter) immer die Möglichkeit der Aufnahme des Datums.

    Das habe ich in keinem Wort gesagt. Ich kannte diese Möglichkeit bisher nicht, habe nur angemerkt, dass es doch sonderbar ist, dass
    1. das Geburtsdatum in das Feld "Name" soll
    2. das Mahngericht die Angabe des Geburtsdatums als seltene Ausnahme sehen will.

    ....

    :daumenrau

    Ergänzend angemerkt sei noch, dass ich auch noch nie ein zivilgerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich mit Angabe des Geburtsdatums des Beklagten gesehen habe.

  • Weil ich das "Schikane" u. a. auf mich bezogen habe.

    Eben, es ist wie bei einer abweichenden Anschrift. Ohne Beleg wird der PÜ nicht erlassen (alles andere ist für mich pure Faulheit).
    Der Gläubiger wird die neue Anschrift schon irgendwoher haben. Genau, dann kann er diesen Beleg ja einfach vorlegen, idealerweise gleich beifügen, dann gibt es keine Zwischenverfügung! Liegt in der Hand des Gläubigers. Manche guhgeln aber auch einfach und nehmen den erst besten, der halbwegs passt "ach, da ist er ja, Thomas Müller in München"... (wurde mir sinngemäß mal am Telefon erklärt, als ich fragte, woher denn nun die Anschrift sei, wenn sie keinen Beleg hätten!!)

    Ich kann vor dem Streichen auch anhören...vergehen wieder ein paar Wochen und zwischenzeitlich sind 5 weitere PÜs erlassen. Ob das im Interesse des Gläubigers liegt?! Kann der DS den Schuldner nicht zuordnen, wird er sich beim Gläubiger melden, der dann weitere Informationen weitergeben kann. Da steht dann aber nicht mein Name drunter, ist nicht meine Verantwortung. Der Rang wurde aber gewahrt. und ich habe nichts (für mich unnötig) verzögert.
    Stimmt dagegen die Anschrift, ist es der Schuldner; und zwar unabhängig vom Geburtsdatum. Ein Schaden tritt nicht ein!

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  • Ergänzend angemerkt sei noch, dass ich auch noch nie ein zivilgerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich mit Angabe des Geburtsdatums des Beklagten gesehen habe.

    Entschuldige Frog, das ist kein Argument. Nur weil ich etwas noch nicht gesehen habe...
    Auch das wird bei Dir kommen, siehe Einheitsdatenbank fStar.

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  • Eben, es ist wie bei einer abweichenden Anschrift. Ohne Beleg wird der PÜ nicht erlassen (alles andere ist für mich pure Faulheit).

    Ok, dann sind gefühlt 99% Ihrer Kollegen eben faul, denn seit ich diesen Job in 1993 begonnen habe habe ich noch nie eine Zwischenverfügung bei einem PfÜb bekommen, dass die Anschrift nicht nachgewiesen sei.

    Das Streichen des Geburtsdatums ist dagegen weiter verbreitet, insbesondere in Berlin wird es zu fast 100% gemacht, in anderen Ländern gefühlt in 20% der Fälle.

    Für uns als Gläubiger ist es halt immer wieder erstaunlich, wie unterschiedlich solch vollstreckungsrechtlichen Dinge gehandhabt werden, obwohl doch fast immer Bundesgesetze die Rechtsgrundlage sind.

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  • [quote='Araya','RE: Zurückweisung Pfändung durch Drittschuldner ihr nicht lesen?? Ich sagte, wenn ich es nicht kenne, streiche ich es. Wenn es sich aus einer vom Schuldner abgegebenen VAK ergibt, kenne ich es. Aber nach meiner Erfahrung liegen bei dem Großteil der Neuanträge der Antrag und der Titel bei, ev noch das erste Anschreiben. Weitere Vollstreckungsunterlagen fehlen. Trotzdem werden Geburtsdaten angegeben. Das dann zu streichen ist nicht schikanös sondern schlicht richtig.

    ....Kann der DS den Schuldner nicht zuordnen, wird er sich beim Gläubiger melden, der dann weitere Informationen weitergeben kann. Da steht dann aber nicht mein Name drunter, ist nicht meine Verantwortung. Der Rang wurde aber gewahrt. und ich habe nichts (für mich unnötig) verzögert.
    Stimmt dagegen die Anschrift, ist es der Schuldner; und zwar unabhängig vom Geburtsdatum. Ein Schaden tritt nicht ein!


    Es kann durchaus vorkommen, dass der Gl. im Pfüb-Antrag die aktuelle Anschrift benennt. Der DS (z. B. Bank) kennt diese jedoch mangels Mitteilung durch den Schuldner nicht.

    Ob sich der Drittschuldner (meist Bank) tatsächlich beim Gläubiger meldet, um weitere Angaben zu erfragen? Meines Wissens nach erfolgt eher einfach die Mitteilung, dass der Pfüb einem Kunden der Bank nicht zugeordnet werden konnte.

    Ein Schaden für den Gl. scheidet also nicht zwingend aus.

  • Ergänzend angemerkt sei noch, dass ich auch noch nie ein zivilgerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich mit Angabe des Geburtsdatums des Beklagten gesehen habe.

    Entschuldige Frog, das ist kein Argument. Nur weil ich etwas noch nicht gesehen habe...
    Auch das wird bei Dir kommen, siehe Einheitsdatenbank fStar.

    Was muss ich mir unter einer Einheitsdatenbank fStar vorstellen? :gruebel:

    Grundsätzlich existiert diese ja bereits, verhindert jedoch weder die Mehrfacherfassung von Personen noch die Löschung eines bekannten Geburtsdatums (z. B. weil dieses eben in der Zivilklage fast immer nicht angegeben ist).

  • Doch, der Schaden scheidet aus, bzw ist er von der Bank zu verantworten und zu tragen. Wirksam zugestellt ist wirksam zugestellt. Dass die Bank das nicht zuordnen kann, ändert daran nichts. Es kann ja auch sein, dass bereits die Anschrift aus dem Titel der Bank nicht bekannt ist.
    Dann muss sich eben der Gläubiger nach einer solchen Mitteilung an den Drittschuldner wenden. Ändert am Ergebnis nichts.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Doch, der Schaden scheidet aus, bzw ist er von der Bank zu verantworten und zu tragen. Wirksam zugestellt ist wirksam zugestellt. Dass die Bank das nicht zuordnen kann, ändert daran nichts. Es kann ja auch sein, dass bereits die Anschrift aus dem Titel der Bank nicht bekannt ist.
    Dann muss sich eben der Gläubiger nach einer solchen Mitteilung an den Drittschuldner wenden. Ändert am Ergebnis nichts.

    Dem würde ich nun wieder zustimmen.

    In diesem Zusammenhang meine ich dass es ein extrem dümmlicher Brauch von Drittschuldnern geworden ist, die ihnen zustellte Ausfertigung des PfüB an den Gläubiger zurückzusenden, um sich auf diesem Weg zu "entlasten".

    Entlasten tut das nämlich niemanden, der PfÜb ist selbstverständlich noch voll gültig nur hat dann der DS große Probleme die Sache später nachzuvollziehen.

    Im Ergebnis habe ich in bisherigen Pfändungssache auch noch nie einen Rang oder Rechte verloren, Weidas Geburtsdatum gestrichen wurde, konnte das bisher immer hinterher mit dem DS klären. Aber ist halt mühsam.

    In einem Fall bei der Deutschen Bank als DS und einer z.B. Christiane Müller als Schuldnerin mit Angabe des Geburtsdatums hatte die Deutsche Bank dann plötzlich 7 Personen mit diesem Namen UND diesem Geburtsdatum und hat sich dann für die Kontosperre natürlich genau die falsche Christiane rausgesucht. Ein Riesen Heckmeck, den aber die Bank verschuldet hatte, aber uns als Gläubigervertreter in die Schuhe schieben wollte. Was die wohl bei einer Christiane Müller ohne Geburtsdatum machen würden? :gruebel:

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  • Sehr schön, darauf ein Schlückchen trockenen Roten :).

    Und genau aus diesem Grund lege ich auch Wert auf den Nachweis der neuen Anschrift(en). Ich vollstrecke gegen den Schuldner und nicht gegen jemanden, der zufällig genau so heißt.

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  • Eben, es ist wie bei einer abweichenden Anschrift. Ohne Beleg wird der PÜ nicht erlassen (alles andere ist für mich pure Faulheit).

    Ok, dann sind gefühlt 99% Ihrer Kollegen eben faul, denn seit ich diesen Job in 1993 begonnen habe habe ich noch nie eine Zwischenverfügung bei einem PfÜb bekommen, dass die Anschrift nicht nachgewiesen sei.

    Dann hast Du bei mir auch noch nichts beantragt. Ohne Nachweis der Parteiidentität wird der PfüB bei mir nicht erlassen.

  • Sehr schön, darauf ein Schlückchen trockenen Roten :).

    #offtopic: 7.11 Uhr ein Schlückchen Wein? Prost! :lgbestat:

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  • Wenn die Anschrift nicht übereinstimmt, sollte die Mitteilung kommen, dass eine Zuordnung des Schuldners zu einer Kontoverbindung nicht möglich war.

    Stimmte denn in dem von dir genannten Fall die im Pfüb angegebene Adresse der Schuldnerin und die der Bank bekannte überein? :gruebel:

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