Ich finde es weiterhin problematisch, identitätsbegründende Merkmale auf Zuruf des Gl. in meinen gerichtlichen Beschluss aufzunehmen, ohne mich von der Richtigkeit überzeugen zu können.
Dann ist Vollstreckungsschuldner auf einmal Hans Maier, geb. am 10.02.1985, weil dieses Geburtsdatum dem Gl. von einer Auskunftei übermittelt wurde, die bei der Vielzahl von Hans Maiern aber was vertauscht haben, obwohl der Titelschuldner Hans Maier am 25.03.1954 geboren wurde.
In dem Moment hat Hans Maier, geb. am 10.02.1985, bei seiner Bank ein viel größeres Problem, an sein Kontoguthaben zu kommen. Steht ja schließlich im PfÜB, dass er der Schuldner ist.
Und auf einmal trägt Hans Maier, geb. am 10.02.1985, im Erinnerungsverfahren die Beweislast dafür, dass er nicht Titelschuldner ist......
Ich unterstelle keinem Gl., dass er falsche Geburtsdaten benennt, erfahrungsgemäß kam es aber gelegentlich vor, dass das angegebene Geburtsdatum nicht zutreffend war. Gerade bei Schuldnern mit gängigen Namen, welche umzugsfreudig, aber Einwohneramtsmeldefaul sind, verläuft die Spur zwischenzeitlich mal im Sand und beginnt dann ein paar Jahre später bei einem anderen, der dem Schuldner namensgleich ist.
Und, was ich nicht nachhalten kann (und die Möglichkeiten der Glaubhaftmachung bestehen für den Gl. ja durchaus, er muss sich ihrer nur bedienen), mache ich nicht zum Inhalt meines Beschlusses.