Hallo allerseits.
Jetzt habe ich zum Jahresende doch noch einen obskuren Fall. Wir hatten bezüglich einer Forderung über ca. 20k € die Nachtragsverteilung anordnen lassen. Nach weiteren Ermittlungen ergab sich, dass der Schuldner nach Serbien verzogen ist. Inkassomaßnahmen blieben erfolglos. Eine Vollstreckung, deren Erfolg ungewiss wäre, wäre extrem kostenintensiv. Einen Vorschuss auf die Kosten durch die Gläubiger nach §203 Abs. 3 S.2 InsO ist nicht erfolgt und würde auch nicht erfolgen.
Ich habe das Gericht jetzt gebeten, den Insolvenzbeschlag der Forderung aufzuheben, damit ich diese an die Schuldnerin zurückgeben kann. Das Gericht hat mich jetzt aufgefordert, die Forderung selbst durch "Enthaftungserklärung" freizugeben.
Nach meinem Verständnis kann der Insolvenzverwalter außerhalb der durch Gesetz angeordneten Fälle nicht selbstständig über die Massezugehörigkeit einer Forderung entscheiden. Es liegt auch keiner der ausdrücklich normierten Fälle vor. Ich sehe hier nicht, wie ich die gewünschte Rechtsfolge herbeiführen könnte.
Andererseits scheint das Gericht auch keine Ahnung zu haben, wie sie das anordnen könnten. Eine entsprechende Norm fehlt.
Hat irgendjemand ein Urteil oder sonst eine Ahnung, wie man das korrekt abwickelt? Eine Suche gestaltet sich leider schwierig, da man immer die ganzen Ergebisse zur Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Verfahrens mit drin hat.