Es wird ein neues Wohnungseigentum nach § 8 WEG gebildet. Alle Teileigentumseinheiten sollen in einem einheitlichen Generalvertrag an einen Hotelbetreiber verpachtet werden. Hierzu wird eine GbR gegründet. Jeder Teileigentümer erwirbt einen Gesellschaftsanteil an derGbR, dessen Höhe seinem Miteigentumsanteil entspricht. Die GbR verpachtet alleEinheiten dann eine GmbH.
Jeder Teileigentümer ist verpflichtet seineTeileigentumseinheit, an die GbR zu verpachten und jede andere eigeneNutzung/Vermietung zu unterlassen. Weiter verpflichtet sich jederTeileigentümer den bestellten Verwalter mit der Vertretung und der Wahrnehmung aller Rechte gegenüber der GmbH zu vertreten, insbesondere auch den Pachtzins einzuziehen und diesen an die Teileigentümer/Gesellschafter auszuzahlen.
Diese Verpflichtung soll nun durch eine Grunddienstbarkeit an jeder Teileigentumseinheit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der anderenTeileigentumseinheiten abgesichert werden.
Hat das denn schon mal jemand gesehen? Denn in meinen Augenwäre max. die Verpflichtung die eigene Nutzung zu unterlassen, eintragungsfähig.