Hallo,
ich diskutiere gerade mit einem Mitarbeiter des Finanzamtes über die Möglichkeiten der Vollstreckung in ein Grundstück bei dem der Eigentümer und der Berechtigte des Wohnungsrechts die Vollstreckung im Range vor dem eingetragenen Wohnungsrecht dulden muss. Es liegt ein Duldungsbescheid gegen den Eigentümer und ein Leistungsgebot gem. § 254 AO in Verbindung mit § 14 des AnfG vor. Für uns stellt sich die Frage, ob eine Sicherungshypothek mit Rang vor dem Wohnungsrecht auf dieser Grundlage eingetragen werden kann oder wird die Sicherungshypothek ohne Rangvermerk eingetragen und das Wohnungsrecht erlischt mit dem Zuschlag.
Vielen Dank vorab für die Unterstützung.