Löschung einer abgetretenen Briefgrundschuld

  • Im Grundbuch ist eine Briefgrundschuld für die X-Bank eingetragen.

    Der Eigentümer beantragt die Löschung der Grundschuld und legt neben dem Brief eine formgültige Abtretungserklärung der Grundschuld von der X-Bank an die Y-Bank vor. In der vorgelegten Löschungsbewilligung bewilligt die noch eingetragene X-Bank die Löschung der Grundschuld.

    Muss bei dieser Konstellation nicht der Zessionar aus der Abtretungserklärung die Löschung bewilligen, da die Briefgrundschuld außerhalb des Grundbuchs wirksam abgetreten wurde?

    Oder muss das Grundbuchamt weiter auf die Grundbuchlage abstellen? Dann wäre die Löschungsbewilligung der noch eingetragenen X-Bank ausreichend.

  • Wobei... wenn der Eigentümer den Brief vorlegt wissen wir ja so ganz 100%ig nicht, dass die Briefübergabe zwischen X-Bank und Y-Bank stattgefunden hat. Oder?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • ... so ganz 100%ig ...

    Die Einreichung der formgerechten Abtretungserklärung würde mir zumindest reichen, dass ich nicht mehr an die Bewilligungsbefugnis der X-Bank glauben mag. Auch wenn der Brief durch den Eigentümer (Dritten) vorgelegt wurde (vgl. Schöner/Stöber Rn 342a).

  • Ich muss mich insoweit korrigieren, dass die Briefe durch den Notar und nicht vom Eigentümer eingereicht wurden. Am Ergebnis dürfte das nichts ändern.

    Es wäre demnach mit einer notariellen Erklärung des Zedenten und des Zessionars nachzuweisen, dass die Briefe bei der Abtretung nicht übergeben wurden und die Abtretung somit nicht wirksam erfolgte.

    Alternativ kann der Zessionar die Löschung ebenfalls bewilligen.

    Ist das korrekt?

  • Hallo, ich hänge mich mal an. Vorgelegt wurde mir die Löschungsbewilligung der S-Bank und der L-Bank. Die L-Bank ist eingetragene Gläubigerin. In der Löschungsbewilligung der S-Bank steht, dass die Grundschuld an diese von der L-Bank abgetreten worden ist. Das heißt, ich habe nun die Löschungsbewilligung des Zessionars und des Zedenten, jedoch keine Abtretungserklärung. Der Brief wurde vom Eigentümer eingereicht. Würde euch das ausreichen oder würdet ihr auf die Vorlage der Abtretungserklärung bestehen um die Rechtsstellung des Zessionars nachzuweisen? Da die Vermutung des § 891 für den Zedenten widerlegt ist und dieser somit keine Bewilligungsbefugnis mehr hat? Und die Bewilligungsbefugnis des Zessionars nicht ganz nachgewiesen ist...

  • Hallo, ich hänge mich mal an. Vorgelegt wurde mir die Löschungsbewilligung der S-Bank und der L-Bank. Die L-Bank ist eingetragene Gläubigerin. In der Löschungsbewilligung der S-Bank steht, dass die Grundschuld an diese von der L-Bank abgetreten worden ist. Das heißt, ich habe nun die Löschungsbewilligung des Zessionars und des Zedenten, jedoch keine Abtretungserklärung. Der Brief wurde vom Eigentümer eingereicht. Würde euch das ausreichen oder würdet ihr auf die Vorlage der Abtretungserklärung bestehen um die Rechtsstellung des Zessionars nachzuweisen? Da die Vermutung des § 891 für den Zedenten widerlegt ist und dieser somit keine Bewilligungsbefugnis mehr hat? Und die Bewilligungsbefugnis des Zessionars nicht ganz nachgewiesen ist...

    Wenn sowohl der (angebliche - nicht nach § 29 GBO nachgewiesen!) Zessionar und der (angebliche) Zendent und der im Grundbuch eingetragene Gläubiger die Löschung bewilligen, und der Brief vorgelegt wird, und der Eigentümer formgerecht zustimmt, wird normalerweise schon gelöscht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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