Guten Morgen,
ich habe hier folgenden Fall:
Im Grundbuch sind A und B in Untererbengemeinschaft und dann Ab, C in Erbengemeinschaft eingetragen. Es ist ein Testamentsvollstreckervermerk bzgl. der Untererbengemeinschaft eingetragen.
Nunmehr setzen A, B und C die Erbengemeinschaft auseinander. Das Grundstück sollen A zu 2/3 und C zu 1/3 erhalten.
Der Testamentsvollstrecker G hat die Urkunde, in welchem alle Erben aufgetretenen sind genehmigt.
Im TV-Zeugnis ist vermerkt, dass Verwaltungsvollstreckung gem. § 2209 S. 1 1. Hbs BGB angeordnet ist. Zum Vollstrecker wurde G ernannt
Das notarielle Testament von 1982, damals im Gebiet der BRD errichtet, hat folgenden Inhalt:
1. Erbeinsetzung von A und B
2. Ersatzerbfolge
3.Vermächtnisanordnung
alle Gegenstände in der DDR werden an diejenigen Personen vermacht, die zum Zeitpunkt des Erbfalls als gesetzliche Erben berufen sind, soweit die
gesetzlichen Erben mit den eingesetzten Erben identisch sind, als Vorausvermächtnis
4. Nießbrauchvermächtnis für den Ehemann bzgl. der Gegenstände in der BRD
5. Testamentsvollstreckung
a)Ich ordne TV an und bestimme hierzu folgendes:
b)Die TV bezieht sich auf die Gegenstände in der BRD
c)Der Vollstrecker hat die Aufgabe den Nachlass, soweit er der TV unterliegt, in Besitz zu nehmen, zu erfassen, zu verteilen, soweit nicht Auseinandersetzung
ausgeschlossen ist, und zu verwalten.
Verwaltungsbefugnis soll sich auf Beteiligungsrechte erstrecken, die zum Nachlass gehören. Vollmacht für Erbe zur Erteilung der Verwaltung an Vollstrecker für
Beteiligungsrechte
d) Solange TV dauert, ist der Anspruch der Erben auf Auseinandersetzung des Nachlasses ausgeschlossen, dass keine von ihnen gegen den Willen eines
anderen Miterben oder gegen den des Vollstreckers die Auseinandersetzung verlangen kann
e) TV endet, wenn alle Erbe in der Lage sind über Nachlass oder Erbteile in völliger Freiheit zu verfügen, jedoch nicht vor Ablauf vom 3 Jahren seit dem diese
Voraussetzung eingetreten ist Meinungsverschiedenheiten über Voraussetzung entscheidet der Vollstrecker nach billigem Ermessen
Vor Beendigung TV soll der Vollstrecker die Auseinandersetzung durchführen, soweit Teilung nicht mit Nachteilen für die Erben verbunden ist
Kommt ein Erbe in die Lage frei zu verfügen, so endet die TV für diesen und das mit Auseinandersetzung zugeteilte mit Ablauf von 3 Jahren seit dem
Zeitpunkt, in dem der Vollstrecker die freie Verfügung feststellt.
f) Vollstrecker kann Verbindlichkeiten eingehen keine Beschränkung. § 181 befreit.
g) Vollstrecker soll D sein
h) keine Amtsannahme oder Amtsendung so sind Ersatzvollstrecker E, F G . Diese sind berufen den Nachlass Gemeinschaftlich zu verwalten. Verfügungen
können von ihnen in der Weise getroffen werden, dass 2 von ihnen gemeinschaftlich handeln.
Fällt Vollstrecker nach Eintritt des Erbfalls weg, so sollen die verbliebenen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemeinsam eine Dritten Vollstrecker
ernennen. Solange Dritte nicht ernannt sind, sind die verbliebenen Vollstrecker gemeinschaftlich zur Vertretung und Verfügung berechtigt. Ist nur ein
Vollstrecker vorhanden, so ist er befugt allein zu verfügen.
So bald G 30 Jahre geworden ist, ist er als Vollstrecker alleinverfügungsberechtigt.
Erblasserin ist 2017 verstorben. Der zu übertragene Grundbesitz liegt im Gebiet der ehemaligen DDR.
Erbauseinandersetzung ist ja auch gegen den Willen des Erblassers möglich (schöner Rd. 3429).
Muss ich hier jedoch die Unentgeltlichkeit/Entgeltlichkeit prüfen? (Schöner Rd. 3437, s. 1384 Fußnote 24)
Kann der TV überhaupt aufgrund der Verwaltungsvollstreckung verfügen?