Hallo,
mir liegt ein Antrag auf Erlass eines PFÜBS vor. Geltend gemacht wurde eine Forderung aus einem Urteil.
Nun gibt die Gläubigerin an, dass der Schuldner die Forderung beglichen hat und macht auf der Seite 3 des Antrags nur noch Kosten geltend, die durch diesen Antrag entstanden sind.
Unter den bisherigen Vollstreckungskosten fallen ja nur die Kosten, welche durch Antragstellung angefallen sind. Die Kosten des Antrags werde ja auf Seite 9 aufgeführt.
Ich kann doch keine PFÜB nur wegen der Kosten des Antrags machen oder? Diese könnte man nur im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. §788,103 ZPO geltend machen. Oder liege ich falsch?