Zur Grundakte wurde im Jahr1971 der Kaufvertrag über 2 Flurstücke eingereicht.
Im Grundbuch wurde damals nur die Eigentumsumschreibung für ein Flurstück vorgenommen. Die Umschreibung zu dem anderen Flurstück ist vergessen worden. Weder dem Notar, dem Käufer oder dem Verkäufer ist das bisher aufgefallen.
Erst jetzt, als der damalige noch lebende Käufer sein Grundstück verkaufen möchte - eben auch das nicht umgeschriebene Flurstück von damals - ist ihm aufgefallen, dass die Grundbucheintragung nur für ein Flurstück erfolgt ist.
Das damalige Flurstück ist in der Zwischenzeit im Wege der Erbfolge von dem Verkäufer an den Sohn übergegangen. Dieser hat das Flurstück -zusammen mit weiteren Flurstücken - im Jahr 2014 an einen Dritten verkauft. DieEintragung ist im Grundbuch erfolgt.
Der Käufer von damals beantragt nunmehr die Eintragung der Auflassung und Eintragung im Grundbuch hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruches.
Die Umschreibung kann ich aber nicht mehr vornehmen, da dieVoraussetzungen gemäß § 39 GBO durch denVerkauf (Einigung und Eintragung erfüllt) des Flurstücks im Jahr 2014 durch den Erben nicht mehr gegeben sind.
Nach meinem Verständnis liegen aber auch die Voraussetzungenfür die Eintragung eines Amtswiderspruches nicht vor. Das Eigentum an dem Flurstück hätte der Käfer erst durch die Eintragung im Grundbuch erworben gemäß § 873 BGB. Das Grundbuch ist also nicht unrichtig geworden.
Kann ich den Antrag auf Umschreibung bzw. den hilfsweisen Antrag auf Eintragung des Amtswiderspruchs jetzt zurückweisen???