Hallo zusammen,
in einem Erbbaugrundbuch ist die Zustimmung des Erbbaurechtsgebers zur Veräußerung sowie ein Vorkaufsrecht für den Erbbaurechtsgeber für alle Verkaufsfälle
eingetragen.
Meiner Meinung nach ist die Immobilie ohne Verzicht des Vormerkungsberechtigen nicht zu versteigern, da § 471 BGB nur Anwendung findet, sofern ein Vorkaufsrecht nur für einen einzigen Verkaufsfall bestellt wurde. Das Recht bliebe also bestehen und müsste dann von einem Erwerber übernommen werden?