Verzicht und Pfändung Rückgewährsansprüche

  • Im Stöber steht zu § 114 Rdnr. 201, dass wenn der Schuldner zustimmt und auch evtl. andere Berechtigte, dass dann an den Berechtigten auszuzahlen ist. Rdnr. 202 verweist aber auch auf eine anderen Ansicht: Wenn jemand seine Rückgewähransprüche anmeldet und das nicht ganz abwegig ist, ist doch die Anmeldung als Widerspruch gegen den Teilungsplan zu werten. Dazu tendiere ich eher. Dann ist der weitere Weg ja klar.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ja, Anett!

    So sehe ich das auch. Nach Stöber ist der Pfändungsgläubiger widerspruchsberechtigt.

    Grundsätzlich sehe ich es auch so, dass mich der schuldrechtliche Rückgewähranspruch sich nicht auf die dingliche Rechtslage auswirkt.

    Danke für Eure Gedanken.

  • Ich stehe jetzt irgendwie auf dem Schlauch und mache daher das Thema nochmals auf.

    Folgende Konstellation:

    III/1 Grundschuld zu 100.000 EUR für Gläubiger A

    III/2 Grundschuld zu 200.000 EUR für Gläubiger B

    Der Gläubiger A betreibt aus seinem Recht. Er meldet zum Versteigerungstermin den Hauptbetrag seines Rechts an. Auf Zinsen und Nebenleistung verzichtet er. Zum Verteilungstermin macht er 50.000 EUR geltend. Hinsichtlich der weiteren 50.000 EUR erklärt er Verzicht.

    Der B meldet zum Versteigerungstermin, wie auch zum Verteilungstermin, sein Recht vollumfänglich an. Des Weiteren weist er die Pfändung und Einziehung der Rückgewähransprüche des Eigentümers gegen den Gläubiger A zu seinen Gunsten nach. Pfändung und Einziehung erfolgten weit vor Zuschlag und sind in Ordnung.

    Und jetzt mein Problem. Wie weiter verfahren mit dem Recht/Ansprüchen III/1 (Erlös 150.000 EUR/keiner der Beteiligten wird zum Verteilungstermin erscheinen) ? Ich sehe da zwei Möglichkeiten:

    1. der schuldrechtliche Anspruch des B bleibt in der Verteilung unberücksichtigt. Zuteilung der "rückzugewährenden 50.000 EUR" erfolgt aufgrund des Verzichts an den Eigentümer. Ob sich Gläubiger A durch seinen Verzicht gegenüber B haftbar gemacht hat, ist nicht unser Thema. Die angemeldete Pfändung wird als Widerspruch gegen die Zuteilung an den Eigentümer gewertet.

    2. der schuldrechtliche Anspruch aus der "perfekten Pfändung und Einziehung der Rückgewähransprüche" des B wird berücksichtigt. Es erfolgt eine Zuteilung in Höhe von 50.000 EUR an Gläubiger A und 50.000 EUR an Gläubiger B.

    Ich habe offenbar zu viel zu der Problematik gelesen und finde jetzt nicht mehr aus dem Wald heraus. Ich tendiere zu Variante 2.

    Liege ich da falsch?

    Gruß

    Purzel

  • Dass du den dinglichen Verzicht auf das Kapital ordentlich geprüft hast, unterstell ich jetzt mal.

    Da würde ich wenigstens B darauf hinweisen, was voraussichtlich im Termin passiert. Und fragen, ob die Pfändung als Widerspruch behandelt werden soll.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dass du den dinglichen Verzicht auf das Kapital ordentlich geprüft hast, unterstell ich jetzt mal.

    Da würde ich wenigstens B darauf hinweisen, was voraussichtlich im Termin passiert. Und fragen, ob die Pfändung als Widerspruch behandelt werden soll.

    Es wird niemand erscheinen. Daher sind Fragen nicht möglich.

    Der Verzicht ist in Ordnung. Der A hat ausdrücklich auf eine 50.000 EUR übersteigende Zuteilung verzichtet.

    Aber: Welche Verfahrensweise 1. oder 2.?

  • Dass du den dinglichen Verzicht auf das Kapital ordentlich geprüft hast, unterstell ich jetzt mal.

    Da würde ich wenigstens B darauf hinweisen, was voraussichtlich im Termin passiert. Und fragen, ob die Pfändung als Widerspruch behandelt werden soll.

    Es wird niemand erscheinen. Daher sind Fragen nicht möglich.

    Der Verzicht ist in Ordnung. Der A hat ausdrücklich auf eine 50.000 EUR übersteigende Zuteilung verzichtet.

    Aber: Welche Verfahrensweise 1. oder 2.?

    Ich meinte vorher schriftlich anfragen, unter Übersendung des Schreibens von A.

    Das klingt dann doch eher nach einem beim Kapital unzulässigen Zuteilungsverzicht und nicht wie ein dinglicher Verzicht auf das Recht/das Surrogat.

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