Original europäisches Nachlasszeugnis ausreichend für GB-Berichtigung?

  • Danke für das Feedback :daumenrau - ich werde jetzt die beantragte GB-Berichtigung eintragen, da ich es auch als unlogisch empfinde, eine beglaubigte Abschrift zu fordern und gleichzeitig das Original samt der Nachlassakte vorliegen zu haben und mich auch noch innerhalb der Geltungsfrist zu bewegen.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Die Urschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses ist nicht für den Rechtsverkehr bestimmt (Grziwotz im Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2019, § 39 IntErbRVG RN 2). Also kann sich der Rechtsverkehr auch nicht auf die in der Nachlassakte befindliche Urschrift berufen. Das ENZ ist darauf angelegt, nur als beglaubigte Abschrift zu kursieren (Wilsch, „EuErbVO: Die Verordnung in der deutschen Grundbuchpraxis“, ZEV 2012, 530/531).

    Auch muss das ENZ wirksam erteilt sein. Dazu sieht zwar § 41 Absatz 1 Satz 1 IntErbRVG vor, dass die Entscheidung wirksam wird, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. Die Legitimationswirkung nach Art. 69 Abs. 5 EuErbVO kann jedoch nicht allein mit der Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle eintreten, sondern setzt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift bei der Registerbehörde voraus (Dutta in Dutta/Weber, Int. Erbrecht, 1. Auflage 2016, § 41 IntErbRVG RN 4).

    Schließlich würde auch die Schutzwirkung zugunsten des wahren Erben konterkariert, wollte man den Verweis auf das in der Nachlassakte befindliche Original des ENZ zulassen.

    Zum Schutz des Rechtsverkehrs gilt der Zeugniserbe als Berechtigter, ggf. zu Lasten eines wahren Erben, falls materielle Rechtslage und Inhalt des Zeugnisses differieren. Diese Schutzwirkung zugunsten des wahren Erben wird unter anderem darin gesehen, dass die beglaubigte Abschrift, die der Zeugniserbe erhält, ein „Ablaufdatum“ hat, d.h. idR nur für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten gültig ist (Art. 70 Abs. 3 EuErbVO; s. zum Ganzen: Steiner, „Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Europäische Nachlasszeugnis?“, ZEV 2016, 487 ff.). Das Original des ENZ hat jedoch kein Ablaufdatum.

    Der Verweis auf die in der Nachlassakte befindliche Urschrift reicht daher nicht aus.

    Ohnehin geht es auch um den Schutz des redlichen Rechtsverkehrs

    In Ziffer 71 der Erwägungsgründe zur Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ist ausgeführt (Hervorhebung durch mich):

    „Einer Person, die Zahlungen an eine Person leistet oder Nachlassvermögen an eine Person übergibt, die in dem Zeugnis als zur Entgegennahme dieser Zahlungen oder dieses Vermögens als Erbe oder Vermächtnisnehmer berechtigt bezeichnet ist, sollte ein angemessener Schutz gewährt werden, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben gutgläubig gehandelt hat. Der gleiche Schutz sollte einer Person gewährt werden, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben Nachlassvermögen von einer Person erwirbt oder erhält, die in dem Zeugnis als zur Verfügung über das Vermögen berechtigt bezeichnet ist. Der Schutz sollte gewährleistet werden, wenn noch gültige beglaubigte Abschriften vorgelegt werden. Durch diese Verordnung sollte nicht geregelt werden, ob der Erwerb von Vermögen durch eine dritte Person wirksam ist oder nicht“.

    Der Gutglaubensschutz entfällt daher nicht nur, wenn der Geschäftspartner die Unrichtigkeit des Zeugnisses kannte, sondern auch, wenn ihm die Unrichtigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Er tritt auch nur ein, wenn „auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben“ verfügt wurde. Beim Erbschein genügt es, dass er existent ist. Dem gegenüber folgert die hM in der Literatur aus der Formulierung in Art. 69 Abs. 3 und 4 EuErbVO, dass beim Nachlasszeugnis für den Gutglaubensschutz die Vorlage einer Abschrift mit gültigem Ablaufdatum notwendig ist (s. Steiner, aaO).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auch muss das ENZ wirksam erteilt sein. Dazu sieht zwar § 41 Absatz 1 Satz 1 IntErbRVG vor, dass die Entscheidung wirksam wird, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. Die Legitimationswirkung nach Art. 69 Abs. 5 EuErbVO kann jedoch nicht allein mit der Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle eintreten, sondern setzt ["wohl auch"!] die Vorlage einer beglaubigten Abschrift bei der Registerbehörde voraus (Dutta in Dutta/Weber, Int. Erbrecht, 1. Auflage 2016, § 41 IntErbRVG RN 4).

    Dutta hat sich in Bezug auf die Register (Art. 69 Abs. 5 EuErbVO) nicht wirklich festgelegt. Dass die Entscheidung bereits wirksam geworden ist, würde sich aber ebenfalls aus der Nachlassakte ergeben (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO). Zum Beispiel wenn bereits beglaubigte Abschriften hinausgegeben wurden.

  • Schließlich würde auch die Schutzwirkung zugunsten des wahren Erben konterkariert, wollte man den Verweis auf das in der Nachlassakte befindliche Original des ENZ zulassen. ...

    Ab da geht es nur noch um den Gutglaubensschutz (Art. 69 Abs. 2 und 3 EuErbVO), nicht mehr um die Richtigkeitsvermutung (Art. 69 Abs. 2 und 5 EuErbVO). Läßt sich aber nicht so ohne weiteres miteinander vergleichen. Siehe letzten Beitrag.

  • Ich stimme Prinz vollumfänglich zu.

    Das Problem scheint mir zu sein, dass die sich beim ENZ ergebende Rechtslage mit derjenigen beim Erbschein aus den von Prinz genannten Gründen im vorliegenden Kontext nicht vergleichbar ist.

    Die EuErbVO ist eindeutig. Sie stellt alleine und ausschließlich auf die mit einer Gültigkeitsdauer versehene beglaubigte Abschrift des ENZ ab. Das in der Nachlassakte befindliche Original des ENZ ist im Gegensatz zu einem in der Nachlassakte befindlichen Orginal eines Erbscheins für Nachweiszwecke nutzlos und unbrauchbar.

    Aber auch in anderen Bereichen ist die EuErbVO ja erst Jahre nach ihrem Inkrafttreten "angekommen".

  • Ab da geht es nur noch um den Gutglaubensschutz (Art. 69 Abs. 2 und 3 EuErbVO), nicht mehr um die Richtigkeitsvermutung (Art. 69 Abs. 2 und 5 EuErbVO). Läßt sich aber nicht so ohne weiteres miteinander vergleichen.

    Wegen der Möglichkeit nachträglicher Änderungen des ENZ könne man sich bei der Vermutungswirkung, anders als beim Gutglaubensschutz, z.B. nicht auf die vorgelegte Abschrift verlassen. In Zweifelsfällen sei deshalb bei der Ausstellungsbehörde nachzufragen, ob die Abschrift noch mit dem Original übereinstimmt (Dutta/Weber/Fornasier EuErbVO Art. 69 Rn. 48). Der Verfall nach 6 Monaten soll dabei gewährleisten, dass sich das Nachlassgericht die Kontrolle über die erteilten Abschriften bewahrt. Mögliche Änderungen können aber auch vom GBA selbst in der Nachlassakte festgestellt werden.

  • Das sehe ich anders.

    Die EuErbVO ist insoweit ganz eindeutig. Der Nachweis muss im Rechtsverkehr durch eine beglaubigte Abschrift des ENZ mit Gültigkeitsfrist erfolgen.

    Muss einem nicht gefallen (wie manches andere bei der EuErbVO auch nicht), ist aber halt so.

    Teleologische Reduktion? Sinn und Zweck sind doch völlig verfehlt, wenn das Vorliegen der gesamten Nachlassakte samt Original-ENZ ohne Anzeichen für eine Unwirksamkeit des ENZ nicht ausreicht.

  • Strenggenommen ist es andersrum. Ohne einen Verweis im 69 EuErbVO auf den 70 EuErbVO, meinen die Absätze 2 und 5 das Original. Zumindest in den Fällen, in denen eine beglaubigte Abschrift bereits erteilt worden ist, sollte nach dem zeitlichen Verfall die Einsicht in die Akte mit dem unveränderten Original genügen.

  • ....Zumindest in den Fällen, in denen eine beglaubigte Abschrift bereits erteilt worden ist, sollte nach dem zeitlichen Verfall die Einsicht in die Akte mit dem unveränderten Original genügen.

    Nur ist es nicht das Anliegen des Verordnungsgebers gewesen, nach dem zeitlichen Verfall der beglaubigten Kopie des Nachlasszeugnisses den Verweis auf das Original zuzulassen. Wäre dem so, hätte das KG im Beschluss vom 03.09.2019, 1 W 161/19,
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE229282019
    nicht eine mit verlängerter Gültigkeitsfrist versehene oder eine neue beglaubigte Abschrift des ENZ zu verlangen brauchen. Das KG führt aus:
    „Dem Grundbuchamt ist das ENZ in beglaubigter Abschrift vorzulegen, weil die Ausstellungsbehörde dem Antragsteller und jeder anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweist, lediglich beglaubigte Abschriften ausstellt, Art. 70 Abs. 1 EuErbVO (Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 35 Rz. 117). Die beglaubigten Abschriften sind regelmäßig nur für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig, Art. 70 Abs. 3 S. 1 EuErbVO. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss jede Person, die sich im Besitz einer beglaubigten Abschrift befindet, bei der Ausstellungsbehörde eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragen, um das Zeugnis zu den in Art. 63 EuErbVO angegebenen Zwecken verwenden zu können, Art. 70 Abs. 3 S. 3 EuErbVO“.

    Nach Ansicht des KG fehlt einem ENZ (begl. Kopie) bei Fristablauf nach Antragstellung die zur Eintragung im Grundbuch erforderliche Beweiskraft. Damit entfallen nach Fristablauf die in Art. 69 EuErbVO angegebenen Wirkungen des ENZ. Durch die zeitliche Limitierung seiner Geltung unterscheidet sich das ENZ vom nationalen deutschen Erbschein, der erst mit der erfolgten Einziehung seine Wirkung verliert, § 2361 2 BGB (s Kroiß in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 42 IntErbRVG Rn. 1). Und wenn auch die Wirkungen des ENZ entfallen, dann kann ihm auch keine Beweiskraft mehr zukommen. Ohnehin ist die Urschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses nicht für den Rechtsverkehr bestimmt. Nach § 43 V 2 IntErbRVG hat das Beschwerdegericht auch die Möglichkeit, selbst ein Nachlasszeugnis auszustellen. In diesen Fällen entscheidet das OLG durch Ausstellung der Urschrift (§ 39 Abs. 1 S. 1 IntErbRVG), die in den Gerichtsakten verbleibt; die Beteiligten erhalten vom OLG nur beglaubigte Abschriften (s. Zimmermann in Keidel, FamFG - Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 20. Auflage 2020, § 43 IntErbRVG RN 22). Soll dann auch auf die beim OLG verbliebene Urschrift verwiesen werden können?

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  • Damit entfallen nach Fristablauf die in Art. 69 EuErbVO angegebenen Wirkungen des ENZ.

    Die Wirkungen entfallen aber nicht so weit, dass das Nachlassgericht bei der Verlängerung oder der Erteilung einer weiteren beglaubigten Abschrift neu ermitteln würde. Die Verlängerung oder die Erteilung der weiteren Abschrift erfolgt allein aufgrund des sich in der Nachlassakte befindlichen Originals. Eine eidesstattliche Versicherung soll das GBA gelten lassen, wenn sie im Erbscheinserteilungsverfahren beim NLG ebenfalls genügen würde. Das Original des ENZ soll dem GBA aber nicht genügen, wenn es die ihm vorliegende Abschrift auf Änderungen hin überprüft. Das Original eines ENZ bringt man aufgrund dessen Wortlaut auch leichter mit dem § 35 GBO in Übereinstimmung als eine eidesstattliche Versicherung.

  • Nun, mit einem eingezogenen Erbschein lässt sich kein Erbnachweis nach § 35 GBO mehr führen (BGH, Beschluss vom 17. September 2020, V ZB 8/20)
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…852&pos=0&anz=1
    Und das Europäische Nachlasszeugnis wird nach Fristablauf so behandelt, dass es einem eingezogenen Erbschein gleichsteht (s. KG, aaO, Rz. 15). Also ist es nicht mehr verwendungsfähig. Da helfen eidesstattliche Versicherungen auch nichts.:teufel:

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  • Man kann doch die Wirkungen eines eingezogenen Erbscheins (§ 2361 S. 2 BGB) nicht mit dem Fristablauf bei der Abschrift eines ENZ vergleichen. Die Urschrift des ENZ ist nach Fristablauf immer noch die Grundlage für die Verlängerung, während man im Erbscheinsverfahren wieder bei null beginnt. Da helfen auch keine Hinweise auf noch so viele Entscheidungen.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (9. März 2021 um 19:10)

  • Der springende Punkt ist einfach, dass das ENZ im hier diskutierten Kontext nicht mit einem Erbschein vergleichbar ist. Der europäische Verordnungsgeber hat dies ausweislich der EuErbVO so entschieden und dass muss man eben akzeptieren. Mit der eingefahrenen Denkweise "beim Erbschein ist es aber auch so" kommt man also nicht weiter.

    Wie gesagt: Muss einem nicht gefallen, ist aber so. War beim Vindikationslegat auch nicht anders.

  • Die Problemstellung war doch aber absehbar. Der 69 EuErbVO stellt auf die Urschrift ab. Weil nur die Abschrift in den Rechtsverkehr gelange, könne aber tatsächlich nur diese gemeint sein. Über die höchstrichterlich zugelassene Bezugnahme auf die Nachlassakte vor Ort liegt im Registerverfahren dann doch die Urschrift vor. Entweder ist dann speziell beim ENZ keine Bezugnahme möglich oder man deutet den 69 EUErbVO in dem Fall anders wie gehabt.

  • Man kann doch die Wirkungen eines eingezogenen Erbscheins (§ 2361 S. 2 BGB) nicht mit dem Fristablauf bei der Abschrift eines ENZ vergleichen. Die Urschrift des ENZ ist nach Fristablauf immer noch die Grundlage für die Verlängerung, während man im Erbscheinsverfahren wieder bei null beginnt. Da helfen auch keine Hinweise auf noch so viele Entscheidungen.


    Doch, kann man. Der europäische Verordnungsgeber hat sich für einen anderen Schutzmechanismus entschieden als der deutsche Gesetzgeber in §§ 2361 –2363 BGB (s. die Anmerkung von Rademacher zum Beschluss des KG vom 03.09.2019, 1 W 161/19, in der FamRZ 2020, 53/54).

    Ein Erbschein ist auch dann wirksam erteilt, wenn die die Urschrift enthaltenden Nachlassakten vom Grundbuchamt für die Berichtigung verwertet wurden (KG Rpfleger 1981, 497). Bein ENZ ist dies anders.

    Der Rechtsverkehr soll lediglich mit Hilfe einer beglaubigten Abschrift in die Lage versetzt werden, eine Registeränderung herbeizuführen, die für eine Übereinstimmung zwischen Register und der aufgrund des Erbfalls geänderten dinglichen Lage sorgt (Kleinschmidt in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 69 EuErbVO (Stand: 01.03.2020), Art. 69 EuErbVO RN 40).

    Dutta führt dazu in Dutta/Weber, Int. Erbrecht, 1. Auflage 2016, § 41 IntErbRVG RN 4 aus (Hervorhebung durch mich): „ Ähnliches gilt wohl auch für die Legitimationswirkung nach Art. 69 Abs. 5 EuErbVO, die eine Vorlage der beglaubigten Abschrift bei der Registerbehörde voraussetzt und nicht allein mit der Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle eintreten kann

    Das ENZ entfaltet seine Wirkungen nur, soweit eine gültige Abschrift ausgestellt wurde (MüKO/Dutta, BGB, 8. Auflage 2020, Art. 70 EuErbVO RN 6).

    Nach Fristablauf kommen die Wirkungen des Art. 69 EuErbVO dem ENZ nicht mehr zu, sodass auch die im Art. 69 Abs. 2 EuErbVO angeordnete Vermutung, dass das Zeugnis die Stellung eines Veräußerers als Erbe nach dem Liegenschaftseigentümer zutreffend ausweist, nicht mehr anwendbar ist (KG unter Zitat Österr. OGH, FamRZ 2018, 635, 637; Dutta, Art. 69 EuErbVO Rz. 2; Fornasier, Rz. 7). Der Österr. OGH verweist in der Entscheidung vom 29.08.2017, 5 Ob 108/17v, zusätzlich auf Perscha, in: Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO, Art. 70 Rz. 8.

    Ob das in der Nachlassakte verbliebene, nicht für den Rechtsverkehr bestimmte Exemplar (KG, aaO, MüKo/Grziwotz, FamFG, § 39 IntErbRVG RN 2) nach Fristablauf erneut verwendet werden kann, ist unerheblich. Wenn die Frist abgelaufen ist, kann es -anders als Du behauptest- vom GBA vielmehr nicht mehr verwendet werden. Auch ist das Nachlassgericht nicht die einzige Institution, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausstellen kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ist im Wesentlichen aber eine Wiederholung des bereits Geschriebenen. Neu ist der Hinweis auf das KG.

    Zitat

    Ein Erbschein ist auch dann wirksam erteilt, wenn die die Urschrift enthaltenden Nachlassakten vom Grundbuchamt für die Berichtigung verwertet wurden (KG Rpfleger 1981, 497).

    Ebenso: BayObLG, Beschluß vom 23.12.1960 - BReg. 1 Z 18/1960 -> Vorlage einer Nachlassakte mit bloßem Erbscheinsentwurf genügt (zitiert unter anderem in MüKo/Grziwotz BGB § 2353 Rn. 134). Könnte man auch hinterfragen. Weshalt kann z.B. der Antragsteller die Vorlage der Nachlassakte an das GBA verlangen.

    Zitat

    Dutta führt dazu in Dutta/Weber, Int. Erbrecht, 1. Auflage 2016, § 41 IntErbRVG RN 4 aus (Hervorhebung durch mich): „ Ähnliches gilt wohl auch für die Legitimationswirkung nach Art. 69 Abs. 5 EuErbVO, die eine Vorlage der beglaubigten Abschrift bei der Registerbehörde voraussetzt und nicht allein mit der Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle eintreten kann“

    Und wie stünde Dutta zu diesem "wohl auch", wenn der Antragsteller auch beim ENZ die Vorlage verlangt. Oder wenn anläßlich einer erforderlichen Verlängerung der Nachlassrechtspfleger auch nur die Urschrift einsehen würde. Man wird sehen.

  • ....... anläßlich einer erforderlichen Verlängerung der Nachlassrechtspfleger ...

    Von einer Verlängerung der Nachlassrechtspfleger habe ich noch nichts gehört. Sind die Nachlassrechtspfleger Deiner Meinung nach zu kurz geraten ?:wechlach:

    Zu kurz gegriffen scheint mir auf jeden Fall die von Dir aufgestellte Behauptung, das Original des Europäischen Nachlasszeugnisses könne auch nach Ablauf der Frist des Art. 70 EuErbVO noch verwendet werden. Schon aus der Begründung in der BR-Drs. 644/14 vom 29.12.2014
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2014/0644-14.pdf
    zu § 38 IntErbRVG auf Seite 59 ergibt sich, dass es dem deutschen Gesetzgeber verwehrt ist, seine bezüglich des Erbscheins geltenden Regelungen an die Stelle der Regelungen der ErbVO treten zu lassen bzw. diese zu ergänzen. Die Begründung verweist darauf, dass die ErbVO zum Schutz des Rechtsverkehrs vor inhaltlich unrichtigen Nachlasszeugnissen einen eigenen Weg beschritten und beglaubigten Abschriften des Europäischen Nachlasszeugnisses nur für einen begrenzten Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten Gültigkeit verschafft hat. Nach Ablauf der Frist des Art. 70 EuErbVO verliert das ENZ seine Beweiswirkung (Stürner in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021, EuErbVO Art. 62- Art. 73, Rn. 6).

    Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung hat der Gesetzgeber lediglich vorgesehen, dass Personen, denen beglaubigte Abschriften ausgestellt wurden, über den Widerruf zu unterrichten sind, vgl. Art. 71 Abs. 3 EuErbVO.

    Das Europäisches Nachlasszeugnis selbst verbleibt weiterhin im Rechtsverkehr, und zwar auch dann, wenn es die Ausstellungsbehörde widerrufen hat, Art. 71 Abs. 2 EuErbVO, oder wenn es die Suspension der Wirkungen angeordnet hat, Art. 73 Abs. 1 lit. a EuErbVO (s. die Anm. von Dressler-Berlin zum Beschluss des KG v. 03.09.2019, 1 W 161/19, in der FGPrax 2019, 193/195).

    Eine Grundbuchberichtigung ist daher nur durch Vorlage der gerichtlich autorisierten beglaubigten Abschrift des ENZ möglich (s. die Anm. von Weber zum Beschluss des KG in der DNotZ 2020, 120/124).

    Das in der Nachlassakte befindliche Original wird als ein „okkultes Zeugnis“ bezeichnet (Süß, „Das Europäische Nachlasszeugnis“, ZEuP 2013, 725/739). Es ist nicht für den Rechtsverkehr bestimmt und kann daher auch nicht Grundlage einer Grundbucheintragung sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ....... anläßlich einer erforderlichen Verlängerung der Nachlassrechtspfleger ...

    Von einer Verlängerung der Nachlassrechtspfleger habe ich noch nichts gehört. Sind die Nachlassrechtspfleger Deiner Meinung nach zu kurz geraten ?:wechlach:

    Trifft genau auf den Fall zu. Zwei Möglichkeiten, den Satz zu verstehen, und man entscheidet sich für die, die nur mäßig Sinn ergibt. Danke für`s Mitspielen. ;)

    Auch die Fundstellen passen nicht wirklich. Es geht immer noch um die Vorlage beim GBA desselben Gerichts. Ihr verbindet auch dann die gesetzliche Vermutung des Art. 69 Abs. 2 EuErbVO mit der Abschrift, deren Wirksamkeit auf 6 Monate begrenzt ist. Damit "die Ausstellungsbehörde die Kontrolle über die in der Welt befindlichen Zeugnisse behält" (MüKoBGB/Dutta EuErbVO Art. 70 Rn. 1; #16). Obwohl ENZ samt Nachlassakte auch im Grundbuchamt bei der Ausstellungsbehörde verbleiben (LG Saarbrücken, Beschl. v. 10.12.2008 – 5 T 341/08). Mag sein, dass ihr recht habt, Sinn ergibt es nicht viel.

  • Verbindet man die gesetzliche Vermutung mit der Urschrift, soweit der ENZ bei der Ausstellungsbehörde verbleibt, weil die Gründe, weshalb man sie sonst mit der Abschrift verbindet, dann nicht greifen, würde das auch erklären, warum der Nachlassrechtspfleger später ebenfalls nicht erneut in eine Prüfung einsteigt.

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