Hallo,
ich habe da einen Fall, den ich gerne einmal schildern und besprechen möchte:
Im Jahr 2017 wurde ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren erlassen. Tituliert ist der Unterhalt für das Kind XY, Antragsgegner ist der Vater Y.
Nunmehr (im Jahr2019) beantragt die Unterhaltsvorschusskasse den Erlass eines weiteren Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses im vereinfachten Verfahren gegen die Kindesmutter X, da das Kind XY nunmehr bei dem Kindesvater Y lebt
Ich halte das vereinfachte Verfahren im Hinblick auf § 249 Abs. 2 FamFG für unzulässig, da bereits über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden worden ist. Der Absatz 2 geht nicht auf die erforderliche Identität des Antragsgegners ein. Zudem bestünde die Gefahr der Doppelvollstreckung, für den Fall, dass sich das Kind in der Obhut eines Dritten befindet.
Wie sind die Meinungen zu dem geschilderten Fall? Ist das vereinfachte Verfahren statthaft oder nicht?