Guten Morgen allerseits,
ich habe eine Frage zum Procedere:
Die Schuldnerin legt 1 Woche vor dem Zwangsversteigerungstermin Rechtsmittel gegen die Höhe des festgesetzten Verkehrswertes ein. Der Beschluss ist ihr gegenüber rechtskräftig. Wiedereinsetzung ist nicht beantragt und auch nach den angegebenen Gründen nicht angezeigt. Gemäß § 570 ZPO hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 572 Abs. 2 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht über die fristgerechte Einlegung des RM.
Wie gehe ich nun rein praktisch vor?:
Var a) ich setze den Termin zur Entscheidung über den Zuschlag aus bis das Beschwerdegericht entschieden hat
Var b) ich erteile den Zuschlag, weil die Verkehrswertfestsetzung ohnehin nie eine absolute Rechtskraft erfährt und ich sie deshalb für die Zuschlagserteilung nicht benötige, so auch Stöber, 22. Auflage Randnummer 17 zu § 87 in Verbindung mit Randnummern 70 ff zu § 74 a ZVG ( in der Vorausgabe auch Randnummer 8.9 zu § 74a ZVG)
Wie würdet Ihr entscheiden?