z.B. Stöber Forderungspfändung Rn. 741 Quintessenz: mit dem Beschluss erlischt das Pfandrecht. Mit Aufhebung des Beschlusses lebt das erloschene Pfandrecht nicht wieder auf, da es unwiderruflich vernichtet wurde, es kann nur durch neuerliche Pfändung wieder hergestellt werden. oder einfach: BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - VII ZB 9/11 -
Ich lese es und verstehe es nicht.
Richter macht ´nen Fehler und der Gläubiger guckt in den Mond? Da stimmt doch was nicht?
Der Schuldner / Drittschuldner erhebt Erinnerung, der Gläubiger wird nicht angehört und schwupss ist die Pfändung tot? Sorry, das macht mich gerade sprachlos...
Den letzten Satz verstehe ich nicht. Zumindest ist es mir bislang noch nicht untergegangen, dass zu einer Erinnerung des Schuldners oder Drittschuldners der Gläubiger nicht angehört worden wäre.
Und ja, es gibt eben gerichtliche Entscheidungen, die zwar durch Rechtsmittel angegriffen werden können und dann ggf. aufgehoben werden können, aber dennoch dem Beschwerten einen Nachteil gebracht haben.
Beispiel: vorläufig vollstreckbares Urteil (ohne Sicherheitsleistung), Vollstreckung erfolgt bereits, dann Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage, Kläger kann die bereits eingetriebene Forderung nicht mehr zurückzahlen, wurde bereits ausgegeben