Hallo!
Erblasser E setzte A zum Alleinerben ein. Bzgl 1/2 ist Nacherfolge angeordnet (bei Heirat oder Tod). Nacherben sind N1 und N2 (vollj.). Ersatznacherbfolge § 2069 ist angeordnet. N1 hat einen minderjährigen Sohn S (8 Jahre). Eine Befreiung wurde nicht testiert.
Nun will A das geerbte Grundstück mit einem anderen ihm alleine ohne Beschränkung gehörenden Grundstück vereinigen und WEGs bilden. Dazu sollen die Grundstücke gleich belastet sein, weshalb der Nacherbenvermerk zu löschen ist. Die Nacherben hätten dem zugestimmt. Die WEGs sollen dann später verkauft werden.
Es wurde nun die Bestellung eines Ergänzungspflegers für S beantragt. (Außerdem wurde en Pfleger für die unbekannten weiteren Ersatznacherben beantragt; diesen Antrag gebe ich weiter an das Betreuungsgericht, da zumindest in Hessen dort solche Pfleger bestellt werden)
Wie läuft das Verfahren ab? Ist dies als unentgeltliche Verfügung anzusehen?