Und wieder geht sie los...die alte Diskussion...
Ich gebe Dir Recht, alte Leier.
Aber, da ich damals den Verweis auf § 1846 BGB vom Cromwell nicht kommentiert habe, mache ich es jetzt.
Der Greift meines erachtens überhaupt nicht. Hier ist überhaupt keine Gefahr in Verzug zum Nachteil des Verstorbenen. Und der § 1960 BGB deckt eine Verfügung des Nachlassgerichts hier schon gar nicht.
Ich bleibe bei meinem: "Grundsatz, Verfügungsberechtigt über das Guthaben ist der Erbe oder der Vertreter der unbekannten Erben, der Nachlasspfleger. Alles andere sind widerrechtliche Hilfskrücken!"