Eine Kollegin ist an mich mit folgendem Fall herangetreten.
Ein bei ihr im Gerichtsbezirk lebender mit-sorgeberechtigter Vater erhielt von einem auswärtigen Nachlassgericht ein Schreiben, in welchem ihm Folgendes mitgeteilt wird:
In pp. werden Sie darauf hingewiesen, dass die getrennten Ausschlagungserklärungen für Ihr mdj. Kind gemäß § 1947 BGB unwirksam sind, denn bei der Verknüpfung der Ausschlagungserklärung eines vertretungsberechtigten Elternteils mit der auch namens seiner minderjährigen Kinder erklärten Erbschaftsausschlagung, ist die Erteilung der außerdem erforderlichen Ausschlagungserklärung des gesamtvertretungsberechtigten Elternteils (hier: des Vaters) ein zukünftiges ungewisses Ereignis, das von vornherein als aufschiebende Bedingung der elterlichen Ausschlagungserklärung beigefügt ist - Bayerisches Oberstes Landesgericht; Beschluss vom 14.06.1977 - BAYOBLG 18770614 Aktenzeihen 1 Z 17/77, BeckRS 197;00170
Sollten Sie für Ihr Kind die Ausschlagung erklären wollen, müssen beide Elternteile gemeinsam diese entsprechend innerhalb von 6 nach dem xx.xx.xxxx erklären.
Mit freundlichem Gruß
Rechtspfleger
Ich bin einigermaßen sprachlos, denn davon hatte ich noch nie gehört. Wenn der Vater zum Bsp. in New York oder in San Salvador lebt, muss er extra nach Deutschland reisen, um mit der Kindesmutter gemeinsam wirksam ausschlagen zu können? Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Was sagt Ihr?