Ich habe hier eine Akte mit einem sehr aktiven Schuldner. Er hat in diesem Jahr schon zweimal meine Ablehnung wegen Befangenheit beantragt, beide Anträge sind inzwischen nach Zurückweisung durch den Richter und Beschwerde ans LG rechtskräftig zurückgewiesen. Danach habe ich alles, was inzwischen offen geblieben war, abgearbeitet, u.a. einen Termin für eine Gläubigerversammlung im Dezember neu angesetzt und jetzt hat er zum dritten Mal die Ablehnung wegen Befangenheit beantragt, und zwar wegen eines aktuellen Schreibens zur Auskunftspflicht. Befangenheitsanträge, die offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind, darf ich ja selbst zurückweisen. Hier bin ich im Zweifel. Einerseits denke ich schon an Rechtsmissbrauch, weil er jetzt zum zweiten Mal den Termin zum Platzen bringen würde (rechtskräftige Entscheidung ist vor Termin nicht mehr möglich) und es der dritte Antrag in Folge ist, andererseits begründet er seinen Vorwurf ja mit meinem aktuellsten Schreiben (also neue Gründe) - aber da sehe ich wiederum die Gefahr, dass er endlos Befangenheitsanträge stellen könnte, weil er auch aus jeder neuen Handlung/Entscheidung in der Akte einen neuen Grund ziehen könnte. Die Entscheidungen von BGH, V ZB 7/05 und Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1849/07, helfen mir da auch nicht weiter. Habt Ihr Meinungen, Ideen oder Fundstellen für mich?
dritter Befangenheitsantrag - darf ich selbst zurückweisen?
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So richtige Hilfe habe ich nicht. Es gibt noch
BGH, Beschluß vom 21. 6. 2007 - V ZB 3/07.
Im Frankfurter und Hamburger steht unter §4 ja auch noch ein bisschen was dazu. Aber letztlich wird es darauf ankommen, ob man den Antrag als rechtsmißbräuchlich ansieht. Ich glaube, ich persönlich würde das mit dem zuständigen Richter besprechen. Wenn der ebenfalls der Meinung ist, dann kann man das ja mal zurückweise als rechtsmißbräuchlich.
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womit begründet er die Besorgnis der Befangenheit denn und macht diese glaubhaft?
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Vielleicht kannst Du hier
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?90565-Befangenheitsantrag-im-Zuschlagsverkündungstermin-Wechsel-des-zuständigen-Rpflg
ja noch Honig saugen... -
@ WinterM: Er wendet sich gegen meine Aufforderung, gemäß § 97 InsO Auskunft über den Verbleib bestimmter Unterlagen zu erteilen, weil er schon mehrfach Auskunft erteilt habe (was nicht zutrifft), zudem sei es Schikane und Bedrohung (es ist das übliche Schreiben mit dem Hinweis auf die Maßnahmen nach § 98 InsO).
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ich würds wohl als unzulässig verwerfen, unter Hinweis auf den bereits zitierten BGH, Beschluss vom 21. 6. 2007 - V ZB 3/07.
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Danke für Euren Input - mit dem Richter werde ich noch sprechen.
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Wenn er sich gegen die Rechtmäßigkeit des Anhörungstermins wehren möchte, kann er die Angemessenheit deiner Entscheidung im Wege der Rechtspflegererinnerung überprüfen lassen (natürlich ohne aufschiebende Wirkung...).
Der Ablehnungsantrag verfolgt daher m.E. verfahrensfremde Ziele... -
na ja, ab dem 4. Befangenheitsantrag ist mensch ja befangen
vlt. würde richterlicherseits eine evokation helfen, dann Vernehmungsanordnung, Vorführung, Haft -
Die Voraussetzungen für eine eigene Entscheidung über die Ablehung sind irre hoch und das ist aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch gut so.
Wenn der Termin stattfände und der/die Vertreter/in ihn durchführte, gäbe es nichts zu beanstanden, oder?
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Selbstablehnung wegen Unzulässigkeit kommt im Kern nur in Frage, wenn man ohne auf den Akteninhakt einzugehen entscheiden kann. Das ist hier nicht der Fall, weil Du erklären müsstest, dass er die Auskunft eben noch nicht erteilt hat.
Selbstablehnung wegen eklatanten Missbrauchs, nämlich der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke, wäre die andere Alternative. Die kannst Du unter normalen Umständen aber nicht selbst vom Zaun brechen, sondern sie muss "freigeschaltet" werden. Wenn diejenigen, die über einen wiederholten Befangenheitsantrag zu entscheiden haben, schreiben, dass die Serie sich nun nur noch mit Missbrauch erklären lässt, dann bist Du danach freigeschaltet, es beim nächsten Antrag selbst zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH
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