Vom Familiengericht wurde "...aufgrund der bisher ergangenen mündlichen Verhandlungen..." ein Beschluss erlassen, nach dem der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Betrag von 60.000,00 EUR zu bezahlen hat.
Die Beteiligten waren bei der Verkündung des Beschlusses offensichtlich nicht anwesend, zumindest findet sich in dem Beschluss kein Hinweis auf deren Anwesenheit. Am Ende der Entscheidung findet sich der Vermerk: "Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Verkündung durch Vorlesen der Beschlussformel am 05.11.2019".
Beantragt ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf drei Grundstücken des Antragsgegners. Verteilung ist ordnungsgemäß erfolgt. Somit sind grundsätzlich drei einzelne Zwangssicherungshypotheken einzutragen.
Vorgelegt wird eine beglaubigte Abschrift des genannten Beschlusses, die von der UdG nicht unterschrieben ist (lediglich das Siegel des AG befindet sich hierauf) und keinen Zustellungsnachweis an den Antragsgegner sowie keine Klausel enthält.
M.E. ist eine von der UdG unterschriebene Ausfertigung des Beschlusses mit Rechtskraftvermerk sowie Klausel und Zustellungsnachweis vorzulegen.
Da es sich um vollstreckungsrechtliche Mängel handelt, würde ich an die Antragstellerin eine Aufklärungsverfügung mit Anforderung der genannten Ausfertigung schicken und hierin die Zurückweisung des Antrags unter Fristsetzung androhen.
Wie seht Ihr das?