Werte Kollegen,
das Jugendamt verweigert dem Familiengericht neuerdings die Auskunft aus dem Sorgeregister mit der Begründung, dass eine Auskunftsberechtigung nach § 58a Abs. 2 SGB VIII gesetzlich ausschließlich auf die Kindesmutter beschränkt sei. Das Register genieße keinen öffentlichen Glauben und sei nicht dazu da, Dritten Auskunft zu erteilen.
Ein Hinweis seitens des Gerichts auf den Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 26 FamFG und die Mitwirkungspflicht des Jugendamtes gem. § 50 SGB VIII wird ignoriert.
Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und eine Lösung anzubieten?
Vielen Dank und freundliche Grüße