Hallo :),
ich hab mal ne Frage. Ich mache gerade eine Überprüfung nach § 120 a ZPO.
So, jetzt teilt mir die PKH- Partei mit, dass sie 2 Töchter hat.
Die eine Tochter, die nicht im gleichen Haushalt wohnt unterstützt sie mit einem Betrag 300,00 EUR , da die Tochter selbst noch studiert und
lediglich Einkünfte in Höhe von ca. 700,00 EUR hat.
Die andere Tochter, die im gleichen Haushalt wohnt, ist arbeitslos geworden und eine Entscheidung über das Arbeitslosengeld steht noch aus.
Sie hatte vorher ebenfalls Einkünfte in Höhe von ca. 700,00 EUR, sodass das Arbeitslosengeld dementsprechend gering ausfällt und wie gesagt im Moment bekommt sie noch keins.
So nun meine Frage: sind denn der Unterhalt in Höhe von 300,00 EUR für die eine und der Freibetrag für die andere Tochter zu berücksichtigen?