Löschung Altrecht im ehem. Gebiet DDR

  • Im Grundbuch ist eine Erbengemeinschaft A-F an einem1/2 und A zu 1/2 eingetragen. In Abteilung III ist ein Tilgungsdarlehn für die D*** B***- und B**bank AG Sitz in der Hauptstadt im Jahre 1940 eingetragen worden.
    Nunmehr stellt A den schriftlichen Löschungsantrag für das Recht. Es wird ein Löschungsantrag von 1991 der örtlichen Sparkasse mit Siegel und Unterschrift vorlegt, in dem gesagt wird, dass das Recht nach den einschlägigen Bestimmunen auf die Sparkasse übergegangen ist und deshalb die Sparkasse nach § 15 1a GBO vom 30.12.1975 die Löschung beantragt.

    Kennt sich jemand mit den einschlägigen Bestimmungen aus?
    Nach meiner Ansicht benötige ich doch einen not. begl. Löschungsantrag aller Eigentümer und eine Löschungsbewilligung gem. § 113 GBV von der KfW?

  • Ich komme noch nicht ganz mit. Tilgungsdarlehen bedeutet einfach mal Hypothek. Soweit so gut. Wie aber kommt die Spaßkasse zu der Behauptung, das Recht einer anderen Bank sei auf sie übergegangen (woran ich sehr zweifele)? Und wo ist ggf. der Nachweis? Was hat eine Vorschrift von 1975 zum Antragsrecht für eine Auswirkung auf das heutige Recht zur Antragstellung?
    Weshalb geht man nicht den Weg über die zuständige Bewilligungsstelle (was allerdings nicht die Spaßkasse ist)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Durch Befehl der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 23. Juli 1945 über die "Neuorganisation der deutschen Finanz- und Kreditorgane" wurden alle Kreditinstitute in der sowjetisch besetzten Zone und in Berlin endgültig geschlossen und sämtliche Guthaben und Depots, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden waren, gesperrt. Derselbe Befehl ordnete die Neugründung von Landes-, Provinzial-, Kreis- und Stadtbanken und neuer Sparkassen an.

    Die Forderungen wurden verteilt. Privatkredite, die zum Hausbau ausgegeben wurden, sind auf die örtlichen Sparkassen übergegangen. Der vorliegende Vordruck wurde zu Zeiten der DDR durch die Sparkassen zur Löschung der Rechte verwendet. Die Aufgabe der im Ausgangsfall genannten Bank war die Ausgabe von Darlehen zum Hausbau. Die Forderung stand zu DDR-Zeiten einer örtlichen Sparkasse zu.

    Zur Antragstellung heute: Bei der vorgelegten Ausstellung der Löschungsbewilligung ist auf den Zeitpunkt der Ausstellung abzustellen. Wer durfte zum Zeitpunkt der Ausstellung bewilligen? Wann ist die Vorschrift § 113 GBV in Kraft getreten und welche Wirkung hat sie? Für die Anwendung des § 27 GBO ist auf das materielle Recht zum Zeitpunkt der Bewilligung abzustellen. Es gibt Hypotheken, die keine Eigentümerrechte werden können. Ohne Vorlage der Eintragungsbewilligung kann das Grundbuchamt die Frage gar nicht abschließend beurteilen.

    Vor dem Erlass einer Zwischenverfügung sollte das Ganze auch rechtsmittelfest durchgeprüft werden.

  • Die Bewilligung liegt vor. Im Jahre 1940 war als Eigentümer ein Bauverein eingetragen. Dieser hat auf dem Grundstück eine Kleinsiedlerstelle errichtet, und dafür das Darlehn erhalten. Im Range vor diesem Darlehen waren Fremddrechte zum Bau der Siedlerstelle eingetragen. Der Eigentümer hat das Grundstück für diesen Tilgungsbetrag verpfändet und diei Eintragung eines Tilgugnsdarlehens bewilligt. Später wurde das Grundstück veräußert und die Erwerber haben das Recht übernommen. § 105 GBV- später 113 GBV wurde 1995 erlassen.

  • Reichsheimstätte?

    Nach § 17 Abs. 2 RHeimstG erlöschen Grundschulden und Hypotheken mit dem Erlöschen der Forderung.

    Das Gesetz ist mit Einführung des ZGB außer Kraft getreten (§ 15 Abs. 2 Nr. 13 EGZGB). Ich kenne mich mit Reichsheimstätten und deren Folgen in den neuen Bundesländern nicht aus. Vielleicht kann die Frage ein anderer Rechtspfleger beantworten.

  • Ich stehe mal wieder auf dem Schlauch.

    Es ist eine Aufbauhypothek eingetragen ist eine Sparkasse A aus einem anderen Geschäftsgebiet.

    Notar reicht Löschungsunterlagen = Abtretung von 1995 der der Sparkasse A an Sparkasse B - zuständig für hiesiges Gebiet- und Löschungsbewilligung von 2024 der Sparkasse B ein und beantragt die Löschung.

    Abtretungserklärung ist nicht in Ordnung, wurde dem Notar mitgeteilt.

    Seine Antwort lautet schlicht Löschungsbewilligung von B nach § 113 Nr. 6 GBV liegt vor.

    Kann ich löschen?

  • Ja.

    Es reicht tatsächlich, daß (irgend)eine Sparkasse als Rechtsträger des VE eingetragen ist und dann von der "Belegenheitssparkasse" als Bewilligungsstelle die Löschungsbewilligung erklärt wurde. Das Gesetz (§ 113 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 lit. a) und Satz 2 GBV), sieht das als Erleichterung des Rechtsverkehrs ja ausdrücklich so vor.

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  • Wie hoch war denn Aufbauhypothek in EUR? Ggf. § 18 GBMaßnG, so dass Du ohnehin die Abtretung nicht in der Form des § 29 GBO benötigst?

    Habe jetzt mal die "Böhringer-Archivalien" im Schnelldurchlauf zum Thema überflogen und festgestellt, dass er immer von der "richtigen" Sparkasse nach § 113 (damals § 105) Abs, 1 Nr. 6 GGV ausgeht. Demnach reicht ihm die Löschungsbewilligung mit Siegel offenbar aus.

    Ich tendiere danach eher dazu ebenso zu löschen, weil es Sache der Sparkassen ist für sich § 113 GGV als Bewilligungsstelle, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht liegt, in Anspruch zu nehmen.

    Bei den Bewilligungen der Volksbanken dagegen in Bezug auf Rechte, die ihnen als vermeintliche Rechtsnachfolger zustanden und sich später herausstellt, sie seien doch lediglich schuldrechtlich an sie abgetreten, bin ich in Bezug auf die mögliche Verfügungsbefugnis der KfW mittlerweile vorsichtig geworden - im Zweifel bewilligen bei mir nunmehr in solchen Fällen beide Berechtigte.

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