Danke Frog! LG Stuttgart, 11.07.2018 - 2 T 151/18 liegt ja der Fall zugrunde, der von mir weiter oben geschildert wurde.
KfB nach § 788 ZPO mit Rechtsnachfolge
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Hier liegt ein Antrag auf Erlaß eines KfB´s nach § 788 ZPO vor.
Der zugrundeliegende Titel weist jedoch noch einen "alten" Gläubiger aus.
Hier liegt eine Rechtsnachfolge durch Verschmelzung vor, was der neue Gläubiger vorträgt und durch Kopien der HR-Auszüge nachweist.
Muss vor Erlaß des KfB´s der Titel umgeschrieben sein?Was willst du mehr?
Ein alltägliches Vorgang bei jeder ZV..
Verschmelzung ist keine Rechtsnachfolge...Erlass den KFB, vorab 3,50 € ZU-Auslagen anfordern und fertig...
Sorry:
Verschmelzung soll keine Rechtsnachfolge sein?
Das ist die klassische Form davon. -
Hier liegt ein Antrag auf Erlaß eines KfB´s nach § 788 ZPO vor.
Der zugrundeliegende Titel weist jedoch noch einen "alten" Gläubiger aus.
Hier liegt eine Rechtsnachfolge durch Verschmelzung vor, was der neue Gläubiger vorträgt und durch Kopien der HR-Auszüge nachweist.
Muss vor Erlaß des KfB´s der Titel umgeschrieben sein?Was willst du mehr?
Ein alltägliches Vorgang bei jeder ZV..
Verschmelzung ist keine Rechtsnachfolge...Erlass den KFB, vorab 3,50 € ZU-Auslagen anfordern und fertig...
Sorry:
Verschmelzung soll keine Rechtsnachfolge sein?
Das ist die klassische Form davon.So generell ist das unzutreffend, siehe auch den Beitrag #7 von Kai!
Beantworte doch bitte mal meine Fragen aus #2, dann kann man vielleicht auch eher weiterhelfen.
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Vollstreckt hat der "alte" Gläubiger.
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Vollstreckt hat der "alte" Gläubiger.
Und liegt vielleicht der von Kai in #7 erwähnte Fall vor?
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Dieser Fall liegt nicht vor.
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Hilfe
Ich habe jetzt zweimal einen solchen Fall und weiß jetzt nicht ob ich die Ursprungstitel mit RNF-Klausel brauche oder ob es reicht, dass mir
die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Die Kostentragungspflicht des Schuldners ergibt sich ja aus § 788 ZPO und weniger aus der Kostengrundentscheidung des Hauptsachetitels. Bei Rechtsschutzversicherungen verlangt man doch auch keine RNF-Klausel auf dem Ursprungstitel.
Einmal trägt der neue Gläubiger seine Rechtsnachfolge des Gläubigers aus dem Versäumnisurteil nur vor und beantragt KFB nach § 788 ZPO.
Die zweite Sache ist viel seltsamer.
Hier beantragt der Gläubiger gegen einen anderen Schuldner, der angeblich der Erbe des Schuldners aus dem Vollstreckungsbescheid ist, KFB nach § 788 ZPO.
Ein Richter hat in einem Versäumnisurteil beschlossen, das dem Gläubiger zu dem VB eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den neuen Schuldner zu erteilen ist.
Dies wurde gemacht. Aber weder in der Anordnung des Richters noch in der Ausfertigung des VB gegen den neuen Schuldner steht was von Rechtsnachfolge.
Und jetzt kommts. Eine Anfrage beim Geburtsstandesdamt des Schuldners aus dem VB ergab, dass dort nicht bekannt ist, dass der Schuldner verstorben ist.
Könnte ich mir in beiden Fällen die Rechtsnachfolge nachweisen lassen und den jeweiligen KFB nach § 788 erlassen, oder brauche ich die Ursprungstitel mit RNF-Klausel? Wobei ich davon ausgehe, dass die vollstreckbare Ausfertigung des VB gegen den neuen Schuldner für mich keine RNF-Klausel darstellt.
PS
Bei dem 2. Fall ist der ursprüngliche Sch. Gesamtschuldner.
Könnte ich einen KFB-Antrag zulassen mit den Kosten die durch die ZV nach der vollstreckbaren Ausfertigung des VB gegen den neuen Sch. entstanden sind? Aber dann die ZV-Gebühren nach Streitwerten ohne die vorher entstandenen ZV-Kosten?
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Also ich würde die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO und die Rechtsnachfolge nicht vermischen. Als erstes würde ich den Titel mit Rechtsnachfolgeklausel fordern, dann weiß ich überhaupt erst, wer die Parteien "meines Kostenfestsetzungsverfahrens" sind.
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Dankeschön.
So werde ich es machen und im zweiten Fall noch mitteilen, dass ohne RNF-Klausel nur die Kosten die durch die ZV nach der vollstreckbaren Ausfertigung des VB gegen den neuen Sch. entstanden sind und die Höhe der ZV-Gebühren nur nach Streitwerten ohne die vorher entstandenen ZV-Kosten, festgesetzt werden können.
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