Ich bitte umeure Hilfe bezüglich folgender ähnlich gelagerter Probleme...
1) Im Grundbuch eingetragen sind in beendeter ehelicher Vermögensgemeinschaft A sowie C (Alleinerbe des geschiedenenEhegatten der A).
Die betreffende Ehe ist seit 28.6.1990 rechtskräftig geschieden.
Nach meinen Recherchen ist mir nun noch unklar, ob ich neben der Erklärung der Beteiligtenüber die Vermögensverteilung nach § 39 FGB –DDR (DDR-Recht ist über Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB anwendbar) auch eine Auflassung nach § 925 BGB benötige (die beteiligte Notarin meint nein).
2) Im Grundbuch eingetragen sind A + B in Erbengemeinschaft (nach Ehegatte X) gemeinsam mit A + B + C in Erbengemeinschaft (nach Ehegatte Y) in beendeter ehelicher Vermögensgemeinschaft. Diese Ehe ist vor dem Beitritt (1985) durch Tod eines Ehegatten beendet.Hier liegt mir ein Versäumnisurteil unseres Amtsgerichts vor, wonach die ehelicheVermögensgemeinschaft aufgehoben und das Eigentum an den betreffenden Grundstücken an die Erbengemeinschaft A + B zu ½ und die Erbengemeinschaft A + b + C zu ½ übertragen wird.
Genügt diese Übertragung für die Grundbucheintragung oder benötige ich eine Auflassung?
Vielen Dankschon mal vorab. Bleibt gesund!