Hallo zusammen,
ich komme in einer Nachlasssache einfach nicht weiter und hoffe, es gibt jemanden, der hier bereits Erfahrung hat, da ich Nachlass noch nicht so lange mache.
Von einem Ehepaar wurde ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Sie haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des Überlebenden soll Person A Vorerbe und Person B Nacherbe sein.
Die Ehefrau ist verstorben und der Ehemann hat einen Erbschein beantragt, welcher ihn als Alleinerben ausweist.
Später erklärt der Ehemann fristgerecht eine Anfechtung seiner wechselseitig getroffenen Verfügungen wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, da er erneut geheiratet hat. Die Erklärung wurde damals entgegengenommen und da der Vorerbe bereits verstorben war, wurde der Nacherbe als Dritter nach § 2281 II BGB benachrichtigt.
Nach nun über einem Jahr möchte der Ehemann wissen, wie der Stand ist, sodass ich nun die Akte erstmals vorliegen habe. Ich habe ihm mitgeteilt, dass die Wirksamkeit der Anfechtung im Wege einer Feststellungklage bzw. eines Erbscheinverfahrens geprüft wird und derzeit keine Anträge vorliegen.
Es wurde angegeben, dass keine Verwandten der 1. und 2. Ordnung vorhanden sind, sodass der überlebende Ehegatte Alleinerbe nach § 1931 II BGB bleibt und daher der Erbschein eigentlich nicht unrichtig ist.
Nun meldet sich ein Anwalt und beantragt die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Alleinerbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge eingetreten ist, da der Erbe ein erhötes Rechtsschutzinteresse habe, solle der Berufungsgrund in den Erbschein mitaufgenommen werden, da der bisherige Erbschein formell unrichtig sei.
Ich hätte hier zunächst noch den Nacherben angehört und dann einen Beschluss erlassen, in welchem festgestellt wird, dass die Erbfolge aufgrund wirksamer Anfechtung nach der gesetzlichen Erbfolge eingetreten ist. Wäre die Lösung so in Ordnung? Jedoch steht ja im § 2080 III BGB, dass das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zusteht. Hätte also nur die neue Ehefrau wirksam anfechten können und muss damit der Berichtigungsantrag zurückgewiesen werden?