Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem:
2007 wurde Ergänzungspflegschaft angeordnet und das minderjährige Kind mittels einer stillen Einlage an der Gesellschaft der Mutter beteiligt.
Die Eltern sind haben sich inzwischen scheiden lassen, sind jedoch beide sorgeberechtigt.
2019 wurde dann ein Antrag auf Ergänzungspflegschaft durch den Vater gestellt mit dem Wirkungskreis der Geltendmachung von Gewinnansprüchen aus der stillen Einlage. Mein Vorgänger hatte daraufhin die Ergänzungspflegschaft angeordnet. Mittlerweile wurden die Gewinne durch den Ergänzungspfleger entnommen und gesichert.
Nun stellt der Vater weiter den Antrag, dass auch die ursprüngliche Einlage gesichert werden müsse. Den Antrag habe ich der Mutter zur Stellungname geschickt, welche gegen eine Sicherung ist. Außerdem kann die Einlage wohl erst zum 31.12.2021 entnommen werden. Das Kind wird in 6 Monaten volljährig.
Nun ist die Frage, ordne ich trotzdem die Ergänzungspflegschaft an, da ja grundsätzlich ein Vertretungsausschluss bestehen würde, um die Einlage zu entnehmen? Die Eltern sind beide sorgeberechtigt.
Andererseits wurde der Vertrag über die stille Gesellschaft ja durch einen Ergänzungspfleger abgeschlossen und überprüft.
Es kann ja eigentlich auch nicht sein, dass aufgrund des Streites zwischen den Eltern, nochmals ein Ergänzungspfleger die Vermögensanlage überprüfen muss oder wie seht ihr das?
Vielleicht stehe ich auch einfach nur auf dem Schlauch.