Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich bräuchte euer Schwarmwissen, bin mit der Suche nicht so richtig fündig geworden...
Ich habe ein verzwicktes Versteigerungsverfahren (Wiederversteigerung) übernommen. Folgender Sachverhalt:
Der betreibende Gl. hat kurz vor dem Versteigerungstermin (30 Minuten vorher) per Fax die Aufhebung des Termins beantragt und mitgeteilt, dass die Forderung beglichen ist.
Meine Kollegin hat daraufhin mit dem Gl.-Vertr. telefoniert und handschriftlich in der Akte vermerkt, es seien noch Verfahrenskosten offen, der Termin wird durchgeführt, dies hat der Gl.-Vertr. dann nochmal per Fax (nach dem Versteigerungstermin eingegangen) mitgeteilt.
Im Termin wurde Zuschlag erteilt, der Schuldner legt ZU-Beschwerde ein, das LG hat letztendlich den Zuschlag aufgehoben (weil das Schreiben des Gläubigers im Hinblick auf die Terminsaufhebung fälschlicherweise nicht als einstweilige Einstellung des Verfahrens gewertet wurde...) und klargestellt, dass die verfahrensgegenständliche Forderung beglichen sei und lediglich Verfahrenskosten offen seien.
Auf Nachfrage wurden dem Schuldner die offenen Kosten des Wiederversteigerungsverfahrens mitgeteilt, diese hat der Schuldner zwischenzeitlich nachweislich beglichen.
Mittlerweile reicht der Gl.-Vertr. jedoch immer neue Forderungsaufstellungen ein, aus denen sich wieder enorme offene Forderungen ergeben, insbesondere werden Zahlungen anders als bisher verrechnet usw.
Es handelt sich doch letztendlich um materielle Einwendungen, die durch das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen sind. Der Schuldner möge Vollstreckungsabwehrklage einreichen und eine entsprechende Entscheidung herbeiführen - oder bin ich da auf dem Holzweg???
Ich danke Euch herzlich!!!:daumenrau