Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Gläubiger bzw. IV erst ab dem Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 850c Abs. 4 ZPO von der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen profitieren. Weder ist eine rückwirkende Entscheidung möglich, noch kann ein früher zuviel gewährter Pfändungsschutz nachträglich noch herausverlangt werden. Wie ist das umgekehrt? Der Arbeitgeber führt auf Aufforderung des IV ohne gerichtlichen Beschluss die erhöhten Pfändungsbeträge auf das Insolvenzkonto ab. Darf der IV diese behalten?
§ 850c abs. 4 zpo ohne Beschluss?
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Die Frage ist doch wer könnte die vom Verwalter ggf heraus verlangen.
Der Schuldner nicht. Der kann allenfalls gg seinen Arbeitgeber vorgehen und dort anbringen das ihm zu geringe pfändbare Beträge überwiesen wurden. Der Arbeitgeber müsste ggf eine Nachzahlung an den Schuldner leisten.
Darauf hin könnte der Arbeitgeber gg den Insolvenzverwalter aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgehen
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so jedenfalls ArbG Hamburg 5 Ca 226/19
auch beteiligt
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Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Gläubiger bzw. IV erst ab dem Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 850c Abs. 4 ZPO von der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen profitieren. Weder ist eine rückwirkende Entscheidung möglich, noch kann ein früher zuviel gewährter Pfändungsschutz nachträglich noch herausverlangt werden. Wie ist das umgekehrt? Der Arbeitgeber führt auf Aufforderung des IV ohne gerichtlichen Beschluss die erhöhten Pfändungsbeträge auf das Insolvenzkonto ab. Darf der IV diese behalten?
Oh Mann.... wieder sagt der Verwalter "Huhu" und der Drittschuldner hüpft zum Nachteil des Schuldners... ich bin etwas sprachlos.
Ja letztlich muss der Schuldner sich an seinen Arbeitgeber wenden. Leider ist er wieder der Doofe mit dem Schirm im Regen.
Natürlich ist es jetzt zu spät. Der Drittschuldner hätte das "Huhu" ablehnen müssen und auf einen gerichtlichen Beschluss verweisen müssen. Der Verwalter hätte sein "Huhu" ans Gericht richten müssen mit einem entsprechenden Antrag. Bleibt die Frage, welche Ansprüche der Schuldner nun gegenüber dem InsV geltend machen kann: Ungerechtfertigte Bereicherung? Leider mit aufwändiger Klage auf eigene Kosten und Zeit?
Es ist unglaublich. Und das nach all den Ohrfeigen vom BGH in den letzten Jahren.
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der Arbeitgeber könnte ja auch hinterlegen....
In dem Fall des ArbG Hamburg war es so, dass der Arbeitgeber seinen Anspruch aus 812 BGB an den AN abgetreten hat und der Schuldner sich dann mit dem IV gegenüber stand. -
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Gläubiger bzw. IV erst ab dem Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 850c Abs. 4 ZPO von der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen profitieren. Weder ist eine rückwirkende Entscheidung möglich, noch kann ein früher zuviel gewährter Pfändungsschutz nachträglich noch herausverlangt werden. Wie ist das umgekehrt? Der Arbeitgeber führt auf Aufforderung des IV ohne gerichtlichen Beschluss die erhöhten Pfändungsbeträge auf das Insolvenzkonto ab. Darf der IV diese behalten?
Oh Mann.... wieder sagt der Verwalter "Huhu" und der Drittschuldner hüpft zum Nachteil des Schuldners... ich bin etwas sprachlos.
Ja letztlich muss der Schuldner sich an seinen Arbeitgeber wenden. Leider ist er wieder der Doofe mit dem Schirm im Regen.
Natürlich ist es jetzt zu spät. Der Drittschuldner hätte das "Huhu" ablehnen müssen und auf einen gerichtlichen Beschluss verweisen müssen. Der Verwalter hätte sein "Huhu" ans Gericht richten müssen mit einem entsprechenden Antrag. Bleibt die Frage, welche Ansprüche der Schuldner nun gegenüber dem InsV geltend machen kann: Ungerechtfertigte Bereicherung? Leider mit aufwändiger Klage auf eigene Kosten und Zeit?
Es ist unglaublich. Und das nach all den Ohrfeigen vom BGH in den letzten Jahren.
Schon wieder erhebt sich Deine Stimme gegen die "Huhus" Sehr schön ! Weiter so !
Vielleicht wird es ja irgendwann auch mal in der Inso zum Standard, dass man sich an bewährte Muster des Umgangs mit pfändungsrelevanten Fragen hält. Man stelle sich mal vor, bei jeder Lohnpfändung würde jedes "Huhu" berücksichtigt.
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Behalten darf es der Verwalter nicht. Hierzu gibt es auch einen schönen Aufsatz in der NJW-Spezial 2017, 725 von Professor Dr. Martin Ahrens, Göttingen
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