Im Ergebnis dürfte die Mehrheit sagen: Der Antragsteller soll eine zweite Chance für eine anwaltliche Beratung erhalten. Aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, konnte eine Beratung noch nicht stattfinden. Und wenn es keinen Abwickler gibt, gibt es auch niemand, der ihm den Originalberechtigungsschein aushändigen könnte.
Ich würde das pragmatisch handhaben: Möge der Antragsteller einen neuen Antrag stellen. In einem Aktenvermerk kann man ja auf das ursprüngliche Verfahren und die besondere Situation eingehen.
Vielleicht handelt es sich nach zwei Jahren auch bereits um eine neue Angelegenheit?
Haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers starkt gebessert, so dass er nun keinen Anspruch auf BerH mehr hätte, wäre es sein persönliches Pech. Aber wer zwei Jahre ohne Beratung überlebt hat, für den war die Angelegenheit wohl nicht ganz so gravierend. Ist er aber noch bedürftig, sprich doch nichts gegen einen neuen Schein mit der Maßgabe an den Antragsteller, dass er - falls der untergegangene Erstschein doch wieder auftauchen sollte - ihn bei Gericht abliefern muss (diese Aufforderung ist zwar nur für die Galerie, aber gehört m.E. nach dazu).
Für die Staatskasse ist das neutral. Der Antragsteller erhält eine zweite Chance und Pebb§y freut sich auch über ein zusätzliches Verfahren, das ja bereits in diesem Stadium schon viel Arbeit verursacht hat, sogar schon einen Forumsbeitrag