Betrug mit Identitätsklau

  • Guten Morgen,

    eine Behörde tritt im Wege der Amthilfe an uns heran und teilt folgenden Sachverhalt mit:

    Im Grundbuch wurde vor 6 Jahren aufgrund eines Vertrages ein neuer Eigentümer eingetragen. Nunmehr muss die Behörde bzgl. des Grundstücks Maßnahmen ergreifen und hat den eingetragenen Eigentümer angeschrieben. Dieser teilte der Behörde mit, dass er nicht Eigentümer der Immobilie ist. der Damalige Eigentümer hat Identitätsklau betrieben, den PA gefälscht und einen Kaufvertrag beurkunden lassen. Die Kripo hat wohl ermittelt. Der Eigentümer geht im Schreiben an die Behörde davon aus, dass im Grundbuch das vermerkt wurde.
    Die Behörde fragt nun beim GBA an, inwieweit das GBA informiert ist, und wer als Grundstücksverantwortlicher heranzuziehen ist.
    Das Grundbuchamt hat von diesem Sachverhalt bis jetzt nicht gewusst. In der Akte ist lediglich eine Anfrage auf Übersendung eines GB-Auszuges nebst Kaufvertrag von der Kripo für ein Ermittlungsverfahren(ohne genaue Angabe) von vor 5 Jahren enthalten. Der Notar hat sich hier nie wieder gemeldet, auch die Kripo nicht.

    Wie muss ich mich nun weiter verhalten? Habe ich irgendetwas zu veranlassen? Wen benenne ich der Behörde als Grundstücksverantwortlichen? Oder verweise ich wie der Eigentümer an die Kripo?

  • Rund um das Thema "falsche Identität" gab es hier schon einmal einen - wie finde - nützlichen Gesprächsfaden. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?39968-Täuschung-bei-der-Identitätsprüfung/page2&highlight=identit%C3%A4t


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?39968-Täuschung-bei-der-Identitätsprüfung/page2&highlight=identit%C3%A4t

    Der Auskunft suchenden Behörde würde ich erstmal nur mitteilen, dass dem Grundbuchamt der Sachverhalt bislang nicht bekannt war und daher zunächst überprüft werden muss.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wer "Grundstücksverantwortlicher" ist, mag die Behörde selbst ermitteln. Vom GBA bekommt sie nur die Auskunft, wer als Eigentümer eingetragen ist. (Ob das mit der materiellen Rechtslage in Übereinstimmung steht, vermag das GBA gar nicht zu beurteilen.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    2 Mal editiert, zuletzt von FED (17. Dezember 2020 um 12:47) aus folgendem Grund: Wort zu viel

  • So mein obiger Fall geht weiter.

    Zwischenzeitlich hatte der Buchberechtigte beantragt das Grundbuch zu berichtigen, da aufgrund eines Strafurteils der Identitätsklau nachgewiesen sei. Dem Antrag habe ich nicht entsprochen und auch das OLG hat dies bestätigt.

    Danach war wieder 2 Jahre Ruhe.

    Nun erklärt er in einem Schreiben, dass er das Eigentum aufgebe und beantragt den Verzicht nach § 928 BGB einzutragen.

    Mal abgesehen davon, dass es nur ein schriftlicher Antrag ist, habe ich damit Bauschmerzen.

    Ehe ich ihn zum Notar schicke, was er wohl laut Schreiben auch dann tun würde und dann Kosten verursache, aber der Verzicht letztlich nicht wirksam ist, frage ich mich wie ihr dazu steht.

    Schöner/Stöber schreibt, dass das GBA die Bewilligungsberechtigung und -befugnis also die Verfügungsbefugnis zu prüfen hat.

    Die Kommentierung Staudinger schreibt, dass nur der wahre Eigentümer den Verzicht erklären kann.

    Kann also ein Buchberechtigter den Verzicht wirksam erklären?

    Oder bleibt hier nur der Weg, wie das OLG auch festgestellt hat, dass er nach § 894 BGB dann den Klageweg bestreiten muss?

  • Jedenfalls scheint es mir nicht richtig, dem Mann einerseits - richtigerweise - zu sagen, dass auch durch das Strafurteil nicht nachgewiesen ist, dass das Grundbuch hinsichtlich seiner Eigentümerstellung unrichtig wäre, und andererseits aber zu sagen, dass er hinsichtlich Verfügungen über das Grundstück aber trotz Eintragung als Nichtberechtigter wegen positiver Kenntnis des Grundbuchamtes von seiner fehlenden Eigentümerstellung angesehen wird.

    Da wirst du dich für das eine oder andere entscheiden müssen.

  • Nur der wahre Eigentümer kann wirksam den Verzicht erklären, das ist richtig. Wer das ist, weißt Du aber nicht, da das GBA ja selbst die jetzige Eigentümereintragung nicht für unrichtig hält. Sonst hätte es ja entweder einen Widerspruch eintragen oder die beantragte Berichtigung vornehmen müssen. Bis zum (lt. SV dem GBA ja fehlenden) Beweis ist auch für das GBA der Grundbuchinhalt als richtig zu unterstellen. Gibt also der Buchberechtigte formgerecht die Aufgabeerklärung ab, trägt das GBA auch entsprechend ein. Die Gefahr, daß es doch nicht der wahre Eigentümer getan hat, ist immer unerkannt gegeben und führt ggf. zur Unwirksamkeit der Eintragung und entsprechender Berichtigung auf Antrag, wenn es erkannt wurde.

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  • So mein obiger Fall geht weiter.

    Zwischenzeitlich hatte der Buchberechtigte beantragt das Grundbuch zu berichtigen, da aufgrund eines Strafurteils der Identitätsklau nachgewiesen sei. Dem Antrag habe ich nicht entsprochen und auch das OLG hat dies bestätigt.

    Ist der B des OLG veröffentlicht?

  • Spendierst Du bitte noch das Entscheidungsdatum?

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  • Prima&Danke. Kann man den B haben? Bei Beck finde ich ihn nicht, und bei juris soll er auch nicht sein. Wobei juris anscheinend heute ein Problem hat, oder ich. Juris lässt sich seit heute morgen nicht öffnen.

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