Vielleicht liegt es am Schlafmangel oder an einer Überdosis Koffein, aber ich bin eben über einen Gedanken gefallen, der mich nicht loslässt und es würde mich interessieren, ob ich da vielleicht irgendwo einfach falsch abgebogen bin:
Mir liegt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung nebst Löschung der Auflassungsvormerkung vor. Der Löschungsantrag enthält den üblichen Passus, dass nur gelöscht werden soll, wenn keine nachrangigen Eintragungen vorliegen.
Die Vormerkung ist auflösend bedingt. Die auflösende Bedingung "tritt ein, wenn der Notar die Eintragung der Löschung der Vormerkung in das Grundbuch beantragt." Das ist folglich die auflösende Bedingung.
"Der Notar wird angewiesen, die Löschung nach Eigentumsumschreibung zu beantragen wenn....blabla… keine Zwischeneintragungen … blabla…" Das ist nur eine Handlungsanweisung an den Notar.
Im unwahrscheinlich Fall dass ihr mir bis hierhin folgen konntet, geht es jetzt weiter:
Wenn die auflösende Bedingung eintritt, ist doch die Löschung Grundbuchberichtigung, richtig? Auflösende Bedingung ist, wie ich oben festgestellt habe, der Eingang des Löschungsantrags - ohne weitere Einschränkungen. Heißt das nicht, dass ich selbst bei Vorliegen von Zwischeneintragungen die Vormerkung löschen müsste, weil das Grundbuch nachgewiesenermaßen unrichtig ist?
Hallo? Noch jemand da? Haaallo?