Hallo,
ich ab folgenden Sachverhalt. Ein Notar hat eine Erbausschlagung in beurkundet und nicht beglaubigt. Daher wurde dann eine Ausfertigung der Urkunde erstellt und dem Nachlassgericht eingereicht. In §1945 I BGB steht ja, das die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden muss oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist. Der Notar beruft sich jetzt auf § 129 II BGB wonach die öffentliche Beglaubigung durch eine notarielle Beurkundung ersetzt wird.
Ich bin der Meinung, dass eine Beurkundung falsch ist, da ich das Original von der Vernichtung ausschließen muss und § 129 BGB insofern hier nicht greift. Ich habe leider nichts direkt dazu gefunden.
Kann mir jemand weitehelfen?
Leider muss ich das zwingend prüfen...