Beschaffung einer Sterbeurkunde

  • Muss der Tod denn urkundlich nachgewiesen werden? Reicht nicht die EMA-Auskunft? Falls du die erste Frage mit "ja" beantwortest, kannst du wie von Mata vorgeschlagen weiter verfahren und selbst tätig werden oder den Gläubiger beibringen lassen.

    Ich persönlich würde wohl das EMA prüfen und vAw (weiter) ermitteln.

  • Danke für Eure Antworten.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • [quote='Mata','RE: Beschaffung einer Sterbeurkunde aber, wenn der Gläubiger (hier der Vermieter) keine Sterbeurkunde bekommt?


    Lieben Dank. Das Prozedere ist mir schon klar.
    Aber es ging ja gerade um die Frage, ob das NLG die Sterbeurkunde beschaffen muss oder der Gläubiger.


    Wäre der Erbe bekannt und würde selbst keinen Erbschein beantragen, müsste dies der Gläubiger tun, um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Dazu ist er über § 792 ZPO berechtigt. Zu den Anforderungen, die an den Gläubiger bei der Erteilung des Erbscheins zu stellen sind, hat sich das OLG Düsseldorf geäußert (OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.12.2019 – I-3 Wx 210/19 https://openjur.de/u/2200200.html).

    Zitat:

    "Nach § 792 ZPO kann ein Gläubiger, wenn er zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins bedarf, dessen Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen. Dabei richtet sich das Verfahren nach denjenigen Vorschriften, nach denen auch dem Schuldner die Urkunde erteilt würde, also insbesondere nach § 352 FamFG"

    (...)

    "Es ist der Beteiligten auch durchaus nicht unmöglich, derartige Unterlagen zumindest zur Vorlage beim Nachlassgericht zu beschaffen.

    Das Benutzungsrecht für standesamtliche Urkunden regelt § 62 PStG. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. PStG haben "andere Personen" - zu denen auch Gläubiger zählen - ein Recht auf Erteilung, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; Entsprechendes gilt nach § 62 Abs. 2 PStG für Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgung von Rechten erforderlich ist (näher: Senat, FamRZ 2014, 605 ff; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 960 ff und 1995, 846 ff; Gaaz/Bornhofen, PStG,".

    Will der Gläubiger für den bekannten Erben einen Erbschein beantragen, hat er selbst die dafür erforderlichen Urkunden zu beschaffen.

    Aus welchen Gründen sollte dies anders sein, wenn der Erbe unbekannt ist und der Gläubiger zunächst eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB beantragt?

    Dafür wäre - wohl im Gegensatz zu den meisten Erbscheinsverfahren - nur die Beschaffung einer Sterbeurkunde des Erblassers notwendig.

    Warum sollte in diesem Fall das Nachlassgericht verpflichtet sein, dem Gläubiger eine Arbeit abzunehmen, die er bei Bekanntwerden des Erben ohnehin selbst erledigen müsste?

  • Ich habe Zweifel, ob man das direkt vergleichen kann:
    Zum einen ist das Erbscheinsverfahren ein reines Antragsverfahren, wo der Antragsteller halt die Erbfolge nachweisen muss, während die Nachlasspflegschaft von Amts wegen einzurichten ist, wenn ein Sicherungsbedürfnis besteht bzw. angezeigt wird. Zum anderen kann der Gläubiger nach § 792 ZPO, der bereits einen Vollstreckungstitel gegen den Erblasser hat, sein berechtigtes Interesse beim Standesamt natürlich leicht darlegen, während das für andere Parteien/Gläubiger u.U. mühsamer sein kann.

    Mir ist die Gewissheit wichtig, dass die Person tatsächlich verstorben ist, ich die genauen Daten habe und mich möglichst vergewissern kann, dass ich als Nachlassgericht auch zuständig bin. Deshalb lege ich Wert auf eine Sterbeurkunde, die ich notfalls für den Dienstgebrauch selbst erfordere. Voraussetzung ist sie vermutlich aber nicht. Viele Daten ersehe ich natürlich auch aus dem Melderegister, aber z.B. nicht den Familienstand oder Daten zum aktuellen/früheren Ehegatten.

  • Ich habe Zweifel, ob man das direkt vergleichen kann:
    Zum einen ist das Erbscheinsverfahren ein reines Antragsverfahren, wo der Antragsteller halt die Erbfolge nachweisen muss, während die Nachlasspflegschaft von Amts wegen einzurichten ist, wenn ein Sicherungsbedürfnis besteht bzw. angezeigt wird. Zum anderen kann der Gläubiger nach § 792 ZPO, der bereits einen Vollstreckungstitel gegen den Erblasser hat, sein berechtigtes Interesse beim Standesamt natürlich leicht darlegen, während das für andere Parteien/Gläubiger u.U. mühsamer sein kann.

    Mir ist die Gewissheit wichtig, dass die Person tatsächlich verstorben ist, ich die genauen Daten habe und mich möglichst vergewissern kann, dass ich als Nachlassgericht auch zuständig bin. Deshalb lege ich Wert auf eine Sterbeurkunde, die ich notfalls für den Dienstgebrauch selbst erfordere. Voraussetzung ist sie vermutlich aber nicht. Viele Daten ersehe ich natürlich auch aus dem Melderegister, aber z.B. nicht den Familienstand oder Daten zum aktuellen/früheren Ehegatten.

    Es spricht viel für diese Vorgehensweise, denn die Nachlasspflegschaft ist ja eine vorläufige Sicherungsmaßnahme. Im Ausgangsfall hat der Vermieter den Antrag gestellt, um seine Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag geltend zu machen. Er kann, was laufende Mieten und ggf. Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen noch gar keinen Titel haben, sondern will ihn gerade durch die Nachlasspflegschaft zeitnah erlangen.

    Eine der Ausgangsfragen war, ob der Vermieter eine Sterbeurkunde überhaupt beschaffen kann. Das müsste meines Erachtens möglich sein.

    Die Beschaffung durch das Nachlassgericht dürfte in den meisten Fällen allerdings schneller gehen als durch den Gläubiger, und im Sinne einer zeitnahen Nachlasssicherung könnte dies auch geboten sein.

  • Die Vorlage einer Sterbeurkunde ist keine Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Auch muss das Nachlassgericht keine Sterbeurkunde einholen.

    Hat das Nachlassgericht Gewissheit über den Tod des Erblassers, kann es bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Nachlasspflegschaft anordnen.

    Ggf. kann der Nachlasspfleger eine Sterbeurkunde beantragen, ebenso wie die antragsberechtigten Angehörigen oder ggf. das mit der Bestattung befasste Amt der Kommune.

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