Hallo zusammen,
vor dem LG wurde ein Vergleich geschlossen.
Danach verpflichtet sich die Klägerin, einen Erbverzichtsvertrag beurkunden zu lassen, der einen Verzicht der Beklagten enthält.
Die Beklagten verpflichten sich, den Erbverzichtsvertrag zu genehmigen. Der Erbverzicht soll sich auch auf die Kinder der Beklagten erstrecken. Nach erfolgter Genehmigung zahlen die Beklagten einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR an die Klägerin. Nach erfolgter Zahlung erklären die Parteien wechselseitig den Verzicht auf alle Forderungen aus dem Erbfall nach Herrn X.
Klägerin = Ehefrau des Erblassers X.
Beklagten = Kinder des Erblassers
Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament: Gegenseitige Erbeinsetzung und die Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden.
Nunmehr liegt mir der Erb- und Zuwendungsverzichtsvertrag vor.
Die Beklagten verzichten für sich und die Abkömmlinge auf Erb- und Pflichtteilsrechte nach der Ehefrau des Verstorbenen.
Ferner verzichten sie vorsorglich auf alle Zuwendungen aus der testamentarischen Erbeinsetzung.
Die Klägerin verzichtet gegenüber den Verzichtenden auf die Rückzahlung des den 20.000 EUR übersteigenden Teil des Nachlasses der Herrn X. Dieser Verzicht ist als Gegenleistung für den Erbverzicht zu betrachten.
Ein Abkömmling ist minderjährig.
Ist nunmehr die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?
Falls ja: Wie kann ich denn die Genehmigungsfähigkeit prüfen?
Viele Grüße!