Erbscheinsausfertigungen, die dann in der elektronischen Grundakte verbleiben und als Erbnachweis verwendet werden können.
Nein, die gescannten Erbscheins Ausfertigungen können nicht als Erbnachweis verwendet werden! Der Erbschein könnte zwischenzeitlich vom NLG eingezogen worden ein.
Dann macht das Nachlassgericht wie hierfür vorgesehen einen Einziehungsbeschluss. Solange dies nicht erfolgt ist kann die Ausfertigung - wie jede andere im Rechtsverkehr befindliche Ausfertigung - verwendet werden.
Nein, eben nicht. In der elektronischen Grundakte befindet sich gerade keine Ausfertigung des Erbscheins.
Nach erfolgter GB-Berichtigung auf die Erben wird die Papierausfertigung des Erbscheins zurückgegeben. Nur diese ist aber als Nachweis der Verfügungsbefugnis geeignet, wenn später z. B. die Abtretung eines Erbteils eingetragen werden soll (siehe 137 Abs. 1 S. 3 GBO und die Kommentierung dazu).