Erbeilsübertragung - Untergemeinschaft im Grundbuch ?

  • Erbscheinsausfertigungen, die dann in der elektronischen Grundakte verbleiben und als Erbnachweis verwendet werden können.

    Nein, die gescannten Erbscheins Ausfertigungen können nicht als Erbnachweis verwendet werden! Der Erbschein könnte zwischenzeitlich vom NLG eingezogen worden ein.

    Dann macht das Nachlassgericht wie hierfür vorgesehen einen Einziehungsbeschluss. Solange dies nicht erfolgt ist kann die Ausfertigung - wie jede andere im Rechtsverkehr befindliche Ausfertigung - verwendet werden.

    Nein, eben nicht. In der elektronischen Grundakte befindet sich gerade keine Ausfertigung des Erbscheins.

    Nach erfolgter GB-Berichtigung auf die Erben wird die Papierausfertigung des Erbscheins zurückgegeben. Nur diese ist aber als Nachweis der Verfügungsbefugnis geeignet, wenn später z. B. die Abtretung eines Erbteils eingetragen werden soll (siehe 137 Abs. 1 S. 3 GBO und die Kommentierung dazu).

    Alpinschussel

  • Es geht nicht um § 137 GBO. Die uns vom Nachlassgericht übersandte Papier-Ausfertigung des Erbscheins (ganz im Sinne von Cromwell bei #32) wird nach § 138 GBO in die elektronische Form übertragen und befindet sich dann als Ausfertigung in der elektronischen Grundakte - mit allen Rechtswirkungen -, genauso wie eine Papier-Ausfertigung in der Papier-Grundakte. Ist hier seit acht Jahren bewährte Praxis.

  • EDie uns vom Nachlassgericht übersandte Papier-Ausfertigung des Erbscheins (ganz im Sinne von Cromwell bei #32) wird nach § 138 GBO in die elektronische Form übertragen und befindet sich dann als Ausfertigung in der elektronischen Grundakte - mit allen Rechtswirkungen -, genauso wie eine Papier-Ausfertigung in der Papier-Grundakte.

    Es gibt keine elektronischen Ausfertigungen. Schon gar nicht hat eine elektronisch beglaubigte Kopie einer Ausfertigung die gleiche Rechtswirkung wie eine Ausfertigung. Eure "bewährte Vorgehensweise" führt z.B. dazu, dass auch nach Einziehung eines Erbscheins und der erteilten Ausfertigungen der angebliche Erbe unter Berufung auf die bei euch hinterlegte "Ausfertigung" weitere Grundbuchberichtigungen beantragen kann.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Diese Übertragung in die elektronische Form bedeutet lediglich, dass die papierhafte Erbscheinsausfertigung im Zeitpunkt der Übertragung vorgelegen hat. Wenn die papierhafte Ausfertigung anschließend ausgesondert oder an den Einreicher zurückgegeben wird, kann auf die demzufolge alleine vorhandene elektronische Form der Ausfertigung künftig kein Erbnachweis mehr gestützt werden. Anders verhält es sich nur, wenn die papierhafte Erbscheinsausfertigung beim Grundbuchamt verbleibt.

    Wenn die besagte "bewährte Praxis" eine andere ist, dann ist diese Handhabung eben unzutreffend.

    Die Rechtslage ist keine andere, als wenn sich das GBA eine beglaubigte Abschrift der vorgelegten Erbscheinsausfertigung fertigt und die Ausfertigung nach erfolgten Grundbuchvollzug an den Einreicher zurückgibt. Wenn es - gleich aus welchen Gründen - erforderlich wird, den Erbnachweis nochmals zu führen, muss erneut eine Erbscheinsausfertigung vorgelegt werden (sofern keine Bezugnahme auf die Nachlassakte erfolgen kann, weil sich GBA und NachlG beim gleichen Amtsgericht befinden).

  • Die Übertragung in die elektronische Form ist keine beglaubigte Abschrift. Da das Papier-Dokument durch die elektronische Form ersetzt wird, kann es natürlich nicht an den Einreicher zurück gegeben werden. Wird der Erbschein eingezogen, dann wird das elektronische Dokument in der Grundakte gelöscht (bzw. durch eine einfache Kopie zur Dokumentation ersetzt) und dies dem Nachlassgericht mitgeteilt, damit es weiß, dass diese konkrete Ausfertigung aus dem Verkehr gezogen ist.

  • Die Übertragung in die elektronische Form ist keine beglaubigte Abschrift. Da das Papier-Dokument durch die elektronische Form ersetzt wird, kann es natürlich nicht an den Einreicher zurück gegeben werden. Wird der Erbschein eingezogen, dann wird das elektronische Dokument in der Grundakte gelöscht (bzw. durch eine einfache Kopie zur Dokumentation ersetzt) und dies dem Nachlassgericht mitgeteilt, damit es weiß, dass diese konkrete Ausfertigung aus dem Verkehr gezogen ist.

    Vom rechtlichen Irrtum deinerseits einmal abgesehen:

    Ich bin bin verwundert, was bei euch programmtechnisch offenbar möglich ist. Unser Programm ist so gestrickt, dass Dokumente, die in die elektronische Grundakte aufgenommen wurden, natürlich nicht wieder aus dieser entfernt werden können.

    Unabhängig davon erhält das GBA nur dann den Einziehungsbeschluss des NLG, wenn sich eine Papierausfertigung des Erbscheines noch als solche beim GBA befindet. Es würde mich sehr wundern, wenn das in deinem Bundesland anders wäre.

  • Die Übertragung in die elektronische Form ist keine beglaubigte Abschrift. Da das Papier-Dokument durch die elektronische Form ersetzt wird, kann es natürlich nicht an den Einreicher zurück gegeben werden. Wird der Erbschein eingezogen, dann wird das elektronische Dokument in der Grundakte gelöscht (bzw. durch eine einfache Kopie zur Dokumentation ersetzt) und dies dem Nachlassgericht mitgeteilt, damit es weiß, dass diese konkrete Ausfertigung aus dem Verkehr gezogen ist.

    Vom rechtlichen Irrtum deinerseits einmal abgesehen:

    Ich bin bin verwundert, was bei euch programmtechnisch offenbar möglich ist. Unser Programm ist so gestrickt, dass Dokumente, die in die elektronische Grundakte aufgenommen wurden, natürlich nicht wieder aus dieser entfernt werden können.

    Unabhängig davon erhält das GBA nur dann den Einziehungsbeschluss des NLG, wenn sich eine Papierausfertigung des Erbscheines noch als solche beim GBA befindet. Es würde mich sehr wundern, wenn das in deinem Bundesland anders wäre.

    - Es verbleibt nach dem Löschen ein Fehlblatt in der Akte, so dass man sieht dass ein Dokument gelöscht wurde.

    - Das Nachlassgericht hat uns eine Ausfertigung des Erbscheins übersandt und jeder Empfänger einer Ausfertigung erhält ggfls. den Einziehungsbeschluss mit der Aufforderung zur Rückgabe. Wo ist da das Problem?

    Wir sind uns offenbar nicht darüber einig, welche Bedeutung der sogenannte "ersetzende Scan" einer Erbscheinsausfertigung nach § 138 GBO hat. Nach hiesigem Verständnis befindet sich die Ausfertigung in unserer Grundakte. Typischerweise erhalten die Erben nach einer gewissen Zeit eine Aufforderung zur Grundbuchberichtigung mit vorbereitetem Antrag. Wenn der Antrag gestellt wird, wird die Grundbuchberichtigung aufgrund der Erbscheinsausfertigung in der elektronischen Grundakte vollzogen. Das ursprüngliche Papierdokument ist dann meist schon längst im Reißwolf gelandet...

  • - Das Nachlassgericht hat uns eine Ausfertigung des Erbscheins übersandt und jeder Empfänger einer Ausfertigung erhält ggfls. den Einziehungsbeschluss mit der Aufforderung zur Rückgabe. Wo ist da das Problem?

    Nach Durchführung der GB-Berichtigung auf die Erben erfolgt die Rückgabe der Erbscheinsausfertigung an das NLG, sofern von dort erhalten, ansonsten an den Erben, der den Antrag auf GB-Berichtigung gestellt hatte. Bei einer späteren Einziehung des Erbscheins liegt dem GBA somit keine Erbscheinsausfertigung mehr vor. Das NLG sendet den Einziehungsbeschluss nur den Empfängern der Erbscheinsausfertigungen, die diese noch nicht an das Nachlassgericht zurückgegeben haben.

    Wir sind uns offenbar nicht darüber einig, welche Bedeutung der sogenannte "ersetzende Scan" einer Erbscheinsausfertigung nach § 138 GBO hat. Nach hiesigem Verständnis befindet sich die Ausfertigung in unserer Grundakte.

    Diese Auffassung halte ich für schlicht falsch.

    Typischerweise erhalten die Erben nach einer gewissen Zeit eine Aufforderung zur Grundbuchberichtigung mit vorbereitetem Antrag. Wenn der Antrag gestellt wird, wird die Grundbuchberichtigung aufgrund der Erbscheinsausfertigung in der elektronischen Grundakte vollzogen. Das ursprüngliche Papierdokument ist dann meist schon längst im Reißwolf gelandet...

    s. o.

    Bei eurer Vorgehensweise droht die Gefahr, dass ihr Erben als neue Eigentümer eintragt, die aufgrund Einziehung des Erbscheins überhaupt nicht (mehr) Erben sind. Dieses Haftungsrisiko würde ich nicht auf mich nehmen wollen.

    Unabhängig davon soll eine Aussonderung von Papierdokumenten nicht vor Vollzug des GB-Antrages erfolgen und Erbscheine sollen überhaupt nicht vernichtet werden, vgl. BeckOK GBO/Wilsch, 50. Ed. 1.8.2023, GBO § 138 Rn. 5:

    Zitat

    Im Anschluss an den Konvertierungsvorgang sieht die Regelung in § 138 Abs. 1 S. 2 GBO die Aussonderung der in Papierform vorliegenden Schriftstücke vor, allerdings nicht vor der Entscheidung über den Antrag (zw. hieran KEHE/Püls Rn. 3, Beweiswirkung iSv §§ 371b, 437 ZPO).

    Im Zweifel ist die Rückgabe des Schriftstücks zu bevorzugen, insbesondere bei amtlichen Zeugnissen (Erbschein, ENZ) oder Legitimationsurkunden (Bestallungen, Vollmachten), und zwar auch ohne besonderen Antrag des Einreichers der Urkunde (Böhringer Rpfleger 2017, 309 (312)). Dies lässt sich auch mit dem Anspruch auf Rückgabe analog § 695 BGB rechtfertigen (Böhringer Rpfleger 2017, 309 (312)).

  • § 138 Abs. 1 S. 1 GBO verfolgt lediglich den Zweck, dass aufgrund der eingescannten Unterlagen die Rechtmäßigkeit einer bereits erfolgten Grundbucheintragung nachvollzogen werden kann. Das bedeutet einerseits, dass sich die beim Grundbuchamt in Papierform vorliegende Erbscheinsausfertigung bis zur Eintragung der Erbfolge beim Grundbuchamt befinden muss (§ 138 Abs. 1 S. 2 GBO), und andererseits, dass ein künftig (für eine andere Eintragung) erforderlich werdender Nachweis der Erbfolge alleine aufgrund der eingescannten Erbscheinsausfertigung nicht (mehr) geführt werden kann.

    Die in #49 geschilderte Verfahrensweise führt somit dazu, dass sogar die Eintragung der Erbfolge als solche generell ohne geeignete Eintragungsgrundlage nach Maßgabe des § 35 GBO vorgenommen wird, weil sich die in Papierform erforderliche Erbscheinsausfertigung im Zeitpunkt der Eintragung der Erbfolge - da zurückgegeben oder vernichtet - schon nicht mehr beim GBA befindet.

    Haftungsrechtliches Harakiri.

  • Wie schon geschrieben werden Erbscheinausfertigungen eben nicht an das Nachlassgericht zurück gegeben, so dass wir dort weiter als Empfänger einer Ausfertigung bekannt sind. Die Gefahr falscher Grundbuchberichtigungen ist nicht höher als bei Grundbuchämtern mit Papier-Grundakten in den einen Papier-Ausfertigung liegt.

    Die Ausfertigung wird uns (leider) meist ohne einen Antrag auf GBB übersandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Papierdokumenten bis zum Vollzug des Antrags bezieht sich nur auf solche, die auch mit dem Antrag eingereicht wurden.

    Zu § 138 GBO sind wir uns, denke ich, einig, dass wir uns nicht einig sind.

  • Das Deine Ansicht nicht zutreffend sein kann, ergibt sich bereits aus § 137 Abs. 1 S. 3 GBO.

    Ebenso BT-Drucks. 16/12319, S. 31 sowie Meikel/Dressler, GBO, 11. Aufl., § 138 Rn. 4, 6. Dressler weist insbesondere zutreffend darauf hin (Rn. 6), dass Erbscheinsausfertigung schon deshalb nicht vernichtet werden sollen, weil sie ggf. Jahre später bei einem erneuten Erbnachweis (sic!) wieder zum Einsatz kommen soll.

    Hieraus folgt ohne weiteres, dass Ihr ohne Erbnachweis eintragt, wenn sich die Papier-Erbscheinsausfertigung bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Erbfolge nicht mehr beim GBA befindet.

    Diese Rechtslage ist völlig eindeutig.

  • Ich habe mich hier schon immer über diese Praxis des "ersetzenden Scannens" und des Vernichtens oder der Rückgabe gewundert und daran gezweifelt, habe den § 138 GBO bisher aber nie weiter geprüft. In der Konsequenz heißt dies nun für mich, da ich mich der Meinung von Cromwell und Co. anschließe, dass ich eigentlich jedesmal bei einer Erbteilsübertragung erneut die Ausfertigung des Erbscheins an das GBA nochmals vorlege um auf der sicheren Seite zu sein.

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