Liebes Forum, ich würde gern Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt erfahren:
Die Gläubigerversammlung hat einen Gl'Ausschuss gewählt. Unter anderem ist Mitglied eine OHG, vertreten durch ihre beiden Gesellschafter.
Die OHG hat im Nachgang einen Rechtsanwalt bevollmächtigt sie im Gläubigerausschuss zu vertreten.
Daran stört sich ein anderes Gl'Ausschussmitglied und beantragt dass ich im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Vertretungsbefugnis feststelle. Er möchte, dass nur die Gesellschafter teilnehmen dürfen (wie in der Gl'Versammlung beschlossen). Gemäß seines Antrags soll ich daneben ausurteilen, dass der RA unter Androhung eines Ordnungsgeldes nicht teilnehmen darf.
Alternativ beantragt er dass nur der RA und nicht die Gesellschafter teilnehmen dürfen. Kostenentscheidung soll auch getroffen werden.
Meine Gedanken dazu:
Aus Gründen der Kontinuität ist es nachvollziehbar dass nicht ständig wechselnde Vertreter der OHG an den Sitzungen teilnehmen. Ich würde dies aber eher durch einen Beschluss analog § 70 InsO feststellen wollen (BGH 11.03.2021, IX ZR 266/18). Was meint Ihr dazu? Hattet Ihr schon einmal so einen Antrag? Dass ich als Insolvenzgericht über eine Klage urteilen soll, ist mir bisher nicht begegnet.
Und noch eine Frage zur Vertretung: Tatsächlich wurde in der Versammlung ja die OHG vertreten durch die beiden Gesellschafter in den Gl'Ausschuss gewählt. Wie seht Ihr das mit einer nachträglichen Bevollmächtigung? Dass eine Bevollmächtigung grundsätzlich möglich ist, dürfte unstreitig sein, aber spielt hier eine Rolle dass diese nach der Gläubigerversammlung erst erteilt wurde.
Sorry für den langen Text, es ist recht knifflig