Buchung von Miteigentumsanteilen

  • Hallo!

    Kann ich einen 1/6-MEA am Zufahrtsweg zwei Grundstücken zubuchen?
    ich habe ein Baugebiet, bei dem eines der Häuser auf Teilflächen aus 2 Grundstücken gebaut wird. Die ganzen Teilungen sind schon durch. Die Messungsanerkennungen und Vereinigungen liegen aber noch nicht vor.
    Ich habe folgende Erklärung:
    1/6-MEA an 48/4 zu FlSt 48
    1/6-MEA an 48/4 zu FlSt 48/2
    1/6-MEA an 48/4 zu FlSt 48/1
    1/6-MEA an 48/4 zu FlSt 48/3 und 46/1
    2/6-MEA an 48/4 zu FlSt 46.

    FlSte 48/3 und 46/1 sind derzeit noch 2 Grundstücke, sollen aber zu einem vereinigt werden.
    Ich habe nichts gefunden, ob ein MEA 2 Grundstücken zugebucht werden kann oder ob ich erst die Vereinigung brauche.

  • 1/6 Anteil al Miteigentumsanteil zweier Grundstücke geht nicht. Aus meiner Sicht: warten auf die Vereinigung/Verschmelzung oder je 1/12 zuteilen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dass der Miteigentumsanteil nicht mehreren Grundstücken zugebucht werden darf, liest man häufiger. Wird das herrschende Grundstück später ohne den Miteigentumsanteil veräußert, würde man den Anteil dagegen auch mal isoliert in dem Blatt stehenlassen, ohne die Anteile insgesamt wieder auf ein einziges Blatt zurückzuführen. Hier vor Ort wurde ein Weganteil gelegentlich auch zugleich einem Haus- und einem Garagengrundstück zugebucht. Die Bedeutung der Buchung hat man hauptsächlich darin gesehen, dass man z.B. den 1114 BGB nicht umgehen können soll, die Zahl der herrschenden Grundstücke dabei aber nicht so wichtig ist.

    4 Mal editiert, zuletzt von 45 (13. Juni 2021 um 10:07)

  • Dass der Miteigentumsanteil nicht mehreren Grundstücken zugebucht werden darf, liest man häufiger. Wird das herrschende Grundstück später ohne den Miteigentumsanteil veräußert, würde man den Anteil dagegen auch mal isoliert in dem Blatt stehenlassen, ohne die Anteile insgesamt wieder auf ein einziges Blatt zurückzuführen. Hier vor Ort wurde ein Weganteil gelegentlich auch zugleich einem Haus- und einem Garagengrundstück zugebucht. Die Bedeutung der Buchung hat man hauptsächlich darin gesehen, dass man z.B. den 1114 BGB nicht umgehen können soll, die Zahl der herrschenden Grundstücke dabei aber nicht so wichtig ist.

    Hab gerade so einen Fall: Dem Grundstück BVNr. 1 ist unter 2/zu1 ein 2/10 Miteigentumsanteil an Flst. 2 zugebucht. Der Alleineigentümer überlässt jetzt einen 1/10 Miteigentumsanteil nur an BVNr. 1 an X (in der Urkunde steht explizit, dass ein Anteil an Flst. 2 nicht übertragen werden soll). Muss ich jetzt die Auflassung vollziehen und 2/zu 1 isoliert stehen lassen, oder kann ich die Eintragung unter Verweis auf die Unzulässigkeit von Anteilssonderblättern (Schöner GBO RNr. 613d) ablehnen?

  • BV 1: Flst. X

    BV 2/zu1 2/10 MEA an Flst. 2

    von BV 1 soll jetzt ein 1/10 MEA veräußert werden? Richtig verstanden?

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  • Dann würde ich die Miteigentumsanteile, zu denen 2/zu1 gehört, wieder als ein Grundstück zusammenführen. Dienende Miteigentumsanteile kann es nur geben, wenn sie einem Grundstück (bzw. grundstücksgleichen Recht) zugeordnet sind. Einem isolierten Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann kein Miteigentumsanteil als dienend zugebucht sein, da er eben kein Grundstück mehr ist.

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  • Da werden sich die anderen Miteigentümer bedanken......(wenn sie denn der Aufhebung der Zubuchung nicht ohnehin zustimmen müssten).

    Sehe mehr die Frage im Vordergrund, ob man den Vollzug der Auflassung aufgrund einer Ordnungsvorschrift verweigern kann/darf. Damit würde man den Eigentümer dazu verpflichten, das ganze Grundstück nie ohne den zugebuchten Anteil aufzulassen.

  • Nein, die Auflassung ist so möglich und vom GBA daher zu vollziehen, was dann eben diese leidige Konsequenz der Anlegung eines Grundbuchblattes für das bislang aufgeteilte Grundstück hat. Die übrigen Miteigentümer haben bei der Frage der Buchungsweise nichts mitzureden (alleiniges Ermessen des GBA und hier sogar gesetzliche Folge).

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  • Danke, das hört sich logisch an. Hab zwar auch schon die ordnungswidrige Buchung von Miteigentumsanteilen auf einem eigenen Blatt gesehen, aber lt. Demharter RNr. 31 zu § 3 GBO hat sich sogar das BayObLG mal dazu geäußert:

    "......Es ist ausgeschlossen, daß nur einzelne Miteigentumsanteile des dienenden Grundstücks (Teileigentums) jeweils selbständig bei den herrschenden Grundstücken (Wohnungseigentumsrechten) gebucht werden und wegen der übrigen Miteigentumsanteile das Grundbuchblatt (Teileigentumsgrundbuchblatt) beibehalten wird. Für einzelne ideelle Miteigentumsanteile kann ein Grundbuchblatt nicht geführt werden; sie können selbständig nur in der Form des § 3 Abs. 4 GBO bei einem herrschenden Grundstück gebucht......"
    (BayObLGZ 1994, 221)

  • Zu meinem Problem habe ich nirgends etwas gefunden:

    Spielt es bei der Buchung von Miteigentumsanteilen nach § 3 Abs. 4, 5 GBO der Grundbuchbezirk eine Rolle?

    Das dienende Grundstück Blatt 100 befindet sich im Grundbuch von A. Die dort bereits eingetragenen Miteigentümer erhalten nunmehr jeweils einzelne Flurstücke vom herrschenden Grundstück Blatt 200 zum Alleineigentum. Blatt 200 gehört allerdings im Grundbuch von B.

    Muss der Grundbuchbezirk identisch sein, damit die Buchung der Miteigentumsanteile in den Blättern der herrschenden Grundstücke erfolgen kann?
    Die betroffenen Grundstücke liegen alle in räumlicher Nähe.

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