Niederschlagung Kosten der Betreuung § 21 GNotKG

  • Problem:

    Wer ist zuständig über den Antrag auf Niederschlagung der Kosten im Betreuungsverfahren?
    Eine Kostenrechnung ist von mir noch nicht erstellt worden, da ich die (sehr hohen) Werte erst ermitteln musste.
    Es ist ein Altverfahren (vor 1.1.21)

    Begründung für die Niederschlaung sollen sein : unrichtige Sachbehandlung. Betreuung wurde trotz Vollmacht angeordnet,
    Da zunächst behauptet wurde, diese sei widerrufen.

    in den Vorschriften zur Entscheidung steht "das Gericht". M.E bin ich als Rechtspfleger nicht in der Hauptsache tätig gewesen und müsste die Akte nach § 4 RpflG vorlegen.
    Würde ich eine Kostenrechnung machen, wäre ich allerdings nach § 81 GNotKG zuständig.

  • Hab noch keine Niederschlagung gemacht, ich würde prüfen: Wurde ein Rechtsmittel gegen den Betreuungsbeschluss eingelegt und war dieses Rechtsmittel auch erfolgreich?

    Wenn nicht, würde es mir extrem schwer fallen überhaupt über eine Niederschlagung nachzudenken- denn genau für solche Fälle (Vollmacht existiert) gibt es schließlich ein Rechtsmittel gegen den Betreuungsbeschluss.

    Außerdem würde ich, sofern ich erwäge tätig zu werden, vorher den Bezirksrevisor um seine Meinung bitten. Denn als Vertreter der Landeskasse ist es "sein Geld", um das es hier geht. Insbesondere da es hier anscheinend nicht um die üblichen 200,00 € Standardgebühr geht.

    Klingt für mich nach dem klassischen Fall: Sobald eine Betreuung Geld kostet, ist natürlich eine Betreuung nie nötig gewesen.

    Bisher habe ich mit "Die Betreuung wurde Beschluss am xx.xx.xxxx eingerichtet, der Beschluss wurde am xx.xx.xxxx zugestellt. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Dementsprechend liegt ein Betreuungsverfahren vor, welches Gebühren auslöst. Um nachvollziehbare Begründung Ihrer Beschwerde/Antrages auf Niederschlagung, ersatzweise Rücknahme der Beschwerde/des Antrages wird binnen 2 Wochen gebeten. " die paar Fälle lösen können. Wobei ich mir um die Zuständigkeit ehrlich gesagt keine Gedanken gemacht habe, Asche auf mein Haupt- ich habe es so von der Kollegin vor mir übernommen.

    Lag ein fristgerechtes Rechtsmittel vor und die Betreuung wurde deswegen aufgehoben, habe ich den Richter gebeten etwas zu den Kosten zu ergänzen und dieser hat den Beschluss um "Kosten sind nicht zu erheben" ergänzt, woraufhin ich die Akte mit Verweis darauf dann weglegte. Die Richter wussten hier meist nicht, dass Kosten entstehen würden. wie auch, da sie die Vermögenslage ja nicht kannten.

    Würde eine Begründung kommen, dann würde ich mir vor einer Entscheidung die Zuständigkeit genau ansehen, sofern zuständig den Bezi fragen und auch die Akte dem Richter vorlegen mit der Bitte um Stellungnahme zum Vorwurf der unrichtigen Sachbehandlung.

    Hilfts?

    Gruß Insu

  • M. E. muss derjenige entscheiden, der die Entstehung der Kosten verursacht hat. In diesem Fall der Richter, da durch seine Entscheidung die Gebühr entstanden ist. Der Kostenbeamte kann diese Entscheidung nicht treffen.

  • Die Vollmachtnehmer haben keine Beschwerde eingereicht, sondern die Vollmacht vorgelegt.
    Es gab aber auch "Nachweise" dass ein möglicher Widerruf geplant war.

    Der Richter hat die Betreuung ohne Kostenentscheidung aufgehoben.

    Danke. Ich lege dem Richter vor.
    Der BezRev hat bisher nur zu dem Wert Stellung genommen, nicht zu dem Antrag auf Niederschlagung.

  • Mich würde interessieren, wie das Ganze ausgegangen ist.

    Aus meiner Sicht müsste das Vorliegen eines Widerrufs hier schon sehr unkonkret (behauptet) gewesen und jegliche Prüfung unterlassen worden sein, damit die Anordnung der Betreuung überhaupt eine unrichtige Sachbehandlung darstellen könnte.

    Unabhängig davon fragt sich, weshalb dann gegen die Betreuungsanordnung keine Beschwerde eingelegt worden war.

  • Gem. § 21 Abs. 2 GNotKG wird über das Absehen von der Kostenerhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung vom Gericht (in diesem Fall Richter) oder im Verwaltungsweg entschieden. Bei Entscheidung im Verwaltungsweg ist gem. § 37 KostVfg der Präsident des Landgerichts für die Entscheidung zuständig. Der Kostenbeamte darf nur in den Fällen des § 11 KostVfg von der Kostenerhebung absehen. Der Bezirksrevisor als Kostenprüfungsbeamter ist kann deswegen auch nur in den in § 11 KostVfg genannten Fällen den Kostenbeamten anweisen, von der Kostenerhebung abzusehen.
    Da der Kostenbeamte im Regelfall also nicht über die unrichtige Sachbehandlung befinden darf, kann der Rechtspfleger auch im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens nach § 81 GNotKG gegen die Kostenrechnung nicht über die evtl. unrichtige Sachbehandlung eines Richters entscheiden.

  • Wichtig ist, fein säuberlich zwischen Nichterhebung der Kosten nach § 21 GNotKG und dem Rechtsmittel gegen den Kostenansatz § 81 GNotKG zu unterscheiden. Das sind zwei verschiedene Paar Schuh.

    § 21 GNotKG betrifft die Fälle, bei denen dem Gericht (wem auch immer innerhalb der Einheit) einen Verfahrensfehler unterlaufen ist, der zu einem nicht berechtigten Kostenansatz führt. Dieses trifft dann auch nach § 21 Abs. 2 GNotKG die Entscheidung. An diesem Verfahren ist meiner Auffassung nach der Bezirksrevisor nicht beteiligt, denn er ist Kostenprüfungsbeamter und nicht zuständig für eventuelle Verfahrensfehler außerhalb der Kostengesetze.
    § 81 GNotKG setzt einen Kostenansatz voraus. Im Rechtsmittelverfahren ist die korrekte Anwendung des GNotKG zu überprüfen (Wertberechnung, korrekte KV, etc.). Hier kann oder muss der Revisor beteiligt werden (§ 28 Abs. 2 KostVfg)

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