Problem:
Wer ist zuständig über den Antrag auf Niederschlagung der Kosten im Betreuungsverfahren?
Eine Kostenrechnung ist von mir noch nicht erstellt worden, da ich die (sehr hohen) Werte erst ermitteln musste.
Es ist ein Altverfahren (vor 1.1.21)
Begründung für die Niederschlaung sollen sein : unrichtige Sachbehandlung. Betreuung wurde trotz Vollmacht angeordnet,
Da zunächst behauptet wurde, diese sei widerrufen.
in den Vorschriften zur Entscheidung steht "das Gericht". M.E bin ich als Rechtspfleger nicht in der Hauptsache tätig gewesen und müsste die Akte nach § 4 RpflG vorlegen.
Würde ich eine Kostenrechnung machen, wäre ich allerdings nach § 81 GNotKG zuständig.