Hallo ich habe folgenden Fall hinsichtlich einer Genehmigung vorliegen:
Betreuer hatte vor, ein Grundstück des Betroffenen zu veräußern. Noch bevor ein Käufer gefunden wurde, hat die Gemeinde bereits von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht.
Der Betreuer reicht nun den E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Gemeinde ein, in welchem die Gemeinde angibt, zu welchem Kaufpreis das Grundstück erworben werden soll und gewährt eine Nachzahlungsverpflichtung bis zum „Einwurfswert“ die an die Rechtskraft des Umlegungsplanes gebunden ist.
Er bittet um Zustimmung des Betreuungsgerichts.
Ich würde ihm zunächst mitteilen, dass grundsätzlich keine verbindliche Zustimmung vorab erfolgen kann. Da ich aber auch noch nie so einen Fall hatte, bin ich mir nicht sicher, was hier zu beachten ist.
Im Grundbuch ist kein Vermerk hinsichtlich eines Vorkaufsrecht ersichtlich. Soweit ich nachgelesen habe, muss das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht im Grundbuch eingetragen sein.
Ist diese Vorgehensweise der Gemeinde die Regel? Es liegt ja eigentlich noch gar kein Kaufvertrag vor, welcher der Gemeinde vorgelegt wurde, § 463 BGB.
In der E-Mail heißt es noch, dass durch den vorgezogenen Erwerb Kosten für die Vertragsbeurkundung und Grunderwerbsteuer anfallen und es sei unklar, wer diese Kosten tragen werde. Grundsätzlich heißt es in den Verträgen ja immer, dass der Erwerber für die Kosten haftet. Kann das hier anders sein?
Der Kaufpreis und die Nachzahlungsverpflichtung orientieren sich an den Werten, die für das Umlegungsverfahren festgelegt wurden. Sind hier die Nachweise vorzulegen und weichen diese Werte dann in der Regel von den Bodenrichtwerten ab?
Benötigt man weitere Nachweise?
Ist später beim Kaufvertrag etwas zu beachten?
Ich hoffe, dass die Fragen nicht zu blöd sind von mir, aber ich komme durch meine Recherchen nicht weiter.
Hatte jemand bereits so eine Genehmigung oder kennt sich in dieser Thematik aus und kann mir weiterhelfen?