Werte Foristinnen und Foristen!
Bei folgender Konstellation bin ich auf Basis meiner (deutlich unter Studiumsniveau hängengebliebenen) Kenntnisse im Nachlassrecht etwas überfragt und erlaube mir daher, die Schwarmintelligenz des Forums zu bemühen:
Vor mehreren Jahrzehnten gab es bereits eine Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des X, wobei dann die Miterben A (1/3) und B (1/3) ermittelt wurden. Der weitere in Betracht kommende Miterbe C (1/3) ist bereits vor dem Erbfall "unerkannt" nach Afrika ausgewandert. Warum auch immer hinterlegte der Nachlasspfleger 100 T€ für die unbekannten Erben nach X und beendete sein Amt.
Inzwischen liegen zwei Teil-Erbscheine zu je 1/3 für A und B vor, die auf ihren Anteil am hinterlegten Betrag zugreifen wollen. Zum verschollenen Miterbe C ist nichts bekannt, nur dass er inzwischen wohl (in Afrika) verstorben sein soll.
Mein erster unbedarfter Gedanke: Die Auszahlung aus der Hinterlegung stellt eine Auseinandersetzung (§ 2042 Abs. 1 BGB) dar, an der alle Miterben mitwirken müssen. Für die Durchsetzung dieses Anspruchs gegen "den möglichen Miterben C bzw. die unbekannten Erben des möglichen Miterben C" beantragen A und B eine Teil-Nachlasspflegschaft nach § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Teil-Nachlasspfleger könnte dann der Auszahlung von je 1/3 an A und B zustimmen. Seine Kosten wären aus dem hinterlegt bleibenden 1/3-Anteil des C zu bestreiten.
Nach Lektüre von OLG Braunschweig (Beschl. v. 23.10.2019 - 1 W 26/19) wäre wohl eher an eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB bezüglich des Nachlasses des C zu denken. Demgegenüber verwirrt mich dann aber wieder das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 23.12.2019 - I-3 Wx 106/19), wonach die bloße Förderung der Auseinandersetzung kein hinreichender Grund für eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB sein soll. Vielmehr käme (nur) eine Pflegschaft nach § 1913 S. 1 BGB in Betracht. Mir schwirrt der Kopf.
Hinzu stellt sich mir, dem Unbedarften, die Frage, welchem Gericht ich bei einem womöglichen Versterben des C im Ausland die Bestellung eines (Teil-)(Nachlass-)pflegers antragen soll.
Fragen über Fragen. Kann mir bitte jemand weiterhelfen?