Nachweis Einigungsgebühr (telefonische Ratenzahlungsvereinbarung)

  • Hallo zusammen,

    ich nehme das Thema nochmal auf.

    Auf meine Monierung, dass ich als Nachweis der Kosten eine unterschriebene Kostenübernahmeerklärung des Schuldners bräuchte, da es sich ansonsten um einen Vergleich handelt, bei dem die Kosten hierfür als gegeneinander aufgeboben geltend, kommt folgende Monierungsantwort:

    Der Beschluss des BGH vom 24.01.2006, Az. VII ZB 74/05, ist durch Gesetzesänderungen hinfällig geworden.

    Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 hat der Gesetzgeber die Ziffer 1000

    VV RVG geändert, eine neue Ziffer 2 eingeführt und insofern eine Klarstellung zur bis dahin strittigen

    Frage geschaffen, ob es für die Ratenzahlungsgebühr einer ausdrücklichen Zustimmung des

    Schuldners bedarf.

    Durch die Unterscheidung in Ziffer 1 und Ziffer 2 wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der

    Ratenzahlungsvereinbarung gerade nicht um einen Vergleich nach Ziffer 1 der 1000 VV RVG

    handelt. Denn ansonsten müsste die Ziffer 2 nicht selbständig neben Ziffer 1 stehen.

    Diese Ansicht wird bestätigt durch die Gesetzesänderung zum 01.10.2021, wonach bei einer

    Zahlungsvereinbarung nicht der gleiche Gebührensatz wie bei einem Vergleich verlangt werden

    kann.

    Da die Ratenzahlungsvereinbarung damit kein Vergleich ist, sind die Regeln des Vergleichs

    bezüglich der Kostentragungspflicht (ohne anderslautende Vereinbarung gelten die Kosten des

    Vergleichs als gegeneinander aufgehoben, § 98 ZPO) nicht anwendbar.

    Dies hat zur Folge, dass die Einigungsgebühr nach den allgemeinen Regeln entsteht und vom

    Schuldner auf Grund seines Verzugs zu tragen ist, ohne dass es überhaupt einer Vereinbarung

    bedarf.

    Im Übrigen ist eine bestimmte Form der Übernahmeerklärung nicht gefordert (BGH Az. VII ZB 74/05,

    Az. II ZB 10/06). Sie ist formfrei möglich und kann daher zum Beispiel auch am Telefon geschlossen

    werden. Der Schuldner wurde vorliegend ausdrücklich auf das Entstehen der Gebühr und seine

    Kostentragungspflicht hingewiesen und spätestens mit der Zahlung der ersten Rate hat er sich

    damit einverstanden erklärt.

    Hatte das schon jemand?

  • Aus meiner Sicht: ein untauglicher Versuch. Nr. 1000 VV RVG regelt nur den Anfall einer Einigungsgebühr und nicht, ob sie vom Schuldner zu erstatten ist.

    Ebenso.

    Die Argumentation des BGH stützt sich darauf, dass die Kosten ohne Übernahme des Schuldners gemäß §98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben gelten.

    Daran hat sich nichts geändert.

  • Nicht unbedingt. Er kann darauf hinweisen, dass die Vollstreckungsaussetzung gegen Ratenzahlung nur dann gewährt wird, wenn die Kosten für die Vereinbarung übernommen werden und der Schuldner dies schriftlich bestätigt. Kommt dann die Bestätigung nicht, kann der Gläubiger die geleisteten Zahlungen anrechnen und im Übrigen weiter vollstrecken.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Nicht unbedingt. Er kann darauf hinweisen, dass die Vollstreckungsaussetzung gegen Ratenzahlung nur dann gewährt wird, wenn die Kosten für die Vereinbarung übernommen werden und der Schuldner dies schriftlich bestätigt. Kommt dann die Bestätigung nicht, kann der Gläubiger die geleisteten Zahlungen anrechnen und im Übrigen weiter vollstrecken.

    Ebenso

    Es bleibt dem Gläubiger auch unbenommen die telefonische Einigung und Kostenübernahme glaubhaft zu machen, z.B. durch eidesstattliche Versicherung.

    Das man bei telefonischen Vereinbarungen schnell Beweisprobleme hat, liegt in der Natur der Sache.

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