Guten Morgen ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Ich habe hier ein minderjähriges Kind, welcher neben seinem Bruder (volljährig) Erbe nach der verstorbenen Mutter geworden ist.
Die Mutter war Eigentümerin eines Grundstücks, auf welchem sich ein Haus im Rohzustand befindet.
Auf diesem lastet eine Grundschuld in Höhe von 180.000 €.
Der zugrunde liegende Darlehensvertrag wurde auf die Kinder aufgrund der Rechtsnachfolge umgeschrieben.
Laut Auskunft valutiert das Darlehen noch in Höhe von ca. 72.000 €.
Die Bank teilt nun dem Kindesvater mit, dass weitere Auszahlungen/Valutierungen lediglich erfolgen, wenn eine familiengerichtliche Genehmigung hinsichtlich jeder Auszahlung vorgelegt wird.
Der § 1812 BGB gilt ja nun nicht für die Eltern.
In den Kreditvertrag sind die Kinder kraft Gesetzes eingetreten. Laut Bank wurde kein neuer Vertrag geschlossen. Diese stellen sich jedoch auf den Punkt, dass ohne Genehmigung keine Handwerkerkosten aus dem Kredit beglichen werden.
Der § 1822 Nr. 10 trifft auch nicht zu, da keine Subsidiärhaftung vorliegt.
§1822 Nr. 8 käme in Betracht. Jedoch bin ich mir nicht sicher, ob der auch dann gilt, wenn die Kinder aufgrund Erbfolge also aufgrund Gesetz ohne Rechtsgeschäft in den Vertrag treten. Ich ging davon aus, dass er keine Anwendung dann findet. Zudem die Bank auch mitteilte, dass der Vertrag ja bereits auf die Kinder umgeschrieben wurde und es sich nur um die Auszahlung des restlichen Betrages handelt.
Es tut mir leid, ich bin grade sehr verwirrt und die Bank war auch nicht sehr kooperativ. Sie stellen sich auf den Standpunkt, wenn minderjährige beteiligt sind, möchten Sie immer eine "Bestätigung" des Gerichts haben und das wäre nie ein Problem. Woraus sich eine Genehmigungspflicht ergibt, wissen sie jedoch nicht, dass sei meine Aufgabe rauszufinden.