Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall:
Ein englischer Staatsangehöriger (in Portsmouth geboren, verheiratet mit einer deutschen Staatsangehörigen -diese ist vorverstorben-) ist verstorben. Sein Wohnort war in Deutschland.
Er hat in Deutschland keinen Grundbesitz hinterlassen, jedoch Bankguthaben. Ob in England Nachlasswerte vorhanden sind, ist nicht bekannt (der Erbscheinsantrag sagt dazu auch nichts) Ein Testament hat er nicht hinterlassen.
Da die Erben unbekannt waren und der Nachlass einer Sicherung und Verwaltung bedurfte, wurde eine Nachlasspflegschaft angeordnet.
In diesem Rahmen hat ein Erbenermittlungsbüro die Erben ermittelt.
Einer der Miterben hat vor einem deutschen Notar den Erbscheinantrag beurkundet.
Es wird die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt.
Nach meiner Meinung muss ein Erbschein nach deutschem Recht erlassen werden.
Handelt es sich hierbei um einen gegenständlich beschränken Erbschein?
Die weiteren in England lebenden Miterben höre ich doch - wie üblich - mit dem Anhörungsbogen
-deutschsprachig- an, oder?
Vielen Dank für eure Hilfe